Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 285/03

bei uns veröffentlicht am30.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 285/03
vom
30. Januar 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die
Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde
als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versagungsgrund
im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels
im Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubiger
die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so
ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des gesamten
Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen
Fall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners
nicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt.
BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 30. Januar 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.
Wert des Beschwerdegegenstands: 521.000 €.

Gründe:


I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urku nde des Notariats P. vom 19. Januar 2000 - 8 UR 112/00 -, in der der Schuldner eine Grundschuld über 705.000 DM bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung seiner Miteigentumsanteile. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juli 2002 die Beschlagnahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubige-
rin zurückgegeben. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 hat das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem Gebot von 310.000 € Meistbietenden den Zuschlag zu je ½ Miteigentum erteilt.
Der Schuldner hat gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige B eschwerde mit der Begründung eingelegt, im Versteigerungstermin sei der Vollstreckungstitel nicht bei den Akten gewesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde wieder zu den Akten gereicht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anor dnung begehrt er die Einstellung der von der Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluß betriebenen Räumungsvollstreckung. Zwischenzeitlich hat er das Objekt vollständig geräumt.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statth afte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Damit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbesch luß wirksam. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe die betreibende Gläubigerin dem Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 16 Abs. 2 ZVG den Vollstrek-
kungstitel beigefügt. Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung könne der Titel im weiteren Verfahren wieder an den Gläubiger herausgegeben werden. Allerdings müsse der Titel im Versteigerungstermin zum Schutz des Schuldners wieder vorliegen, damit der Nachweis geführt werden könne, daß der titulierte Anspruch (noch) bestehe. Das Nichtvorliegen des Vollstreckungstitels hindere den Fortgang der Zwangsvollstreckung bis zur Behebung des Mangels und könne ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein. Werde aber wie hier die Vollstreckungsurkunde zurückgegeben, könne der Verfahrensmangel in der Beschwerdeinstanz, die eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz sei, mit Rückwirkung geheilt werden, denn die Wirksamkeit der Zuschlagserteilung werde insgesamt überprüft. So werde auch die - vom Schuldner nicht bestrittene - Tatsache überprüft, daß die Versteigerungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorgelegen hätten. Bei dieser Sachlage würden durch das Versäumnis des Vollstreckungsgerichts keine schutzwürdigen Interessen des Schuldners verletzt.
2. Die Rechtsbeschwerde meint, der Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG sei ein absoluter Versagungsgrund; das Vollstreckungsgericht hätte den Zuschlag nicht erteilen dürfen. Die vom Beschwerdegericht angenommene Heilung des festgestellten Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren sei mit dem Zwangsversteigerungsgesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des § 84 ZVG seien nur die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten relativen Versagungsgründe heilbar; ein einmal erwachsener absoluter Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sei dagegen nachträglich nicht heilbar. Auf die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen des Schuldners beeinträchtigt seien, komme es nicht an.
3. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist im Erge bnis rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsverste igerungsverfahrens , daß die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Zustellungsnachweis sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung als auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen. Das Vollstreckungsgericht muß in der Lage sein zu prüfen, ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen noch bei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung vorliegen. Unterläßt es dies, liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG. Im Streitfall hat das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Titelausfertigung nach der Anordnung der Zwangsversteigerung an die betreibende Gläubigerin zurückgegeben. Im Versteigerungstermin lag die notarielle Urkunde nicht vor.
Aus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsg ründe in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren genehmigt , wird gefolgert, daß die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträglich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG Königsberg JW 1930, 657, 658). Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Denkschrift angeführt, § 83 Nr. 6 ZVG erfasse alle Gesetzesverletzungen, bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten der Beteiligten drohe, nicht mit Sicherheit übersehen lasse. Bei einem solchen Verfahrensmangel müsse stets die Versagung des Zuschlags erfolgen (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 83 Rn. 4.1.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 83 Rn. 1; vgl. Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung, Materialien zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetz vom 24. März 1897 S. 91).

b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie wird d en Fällen nicht gerecht , in denen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den Gläubiger zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens vorhanden und in seiner Wirksamkeit nie beeinträchtigt war und entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der Zuschlagserteilung oder im Laufe des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens vor der Entscheidung über den Zuschlag oder der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde dem Vollstreckungs - oder Beschwerdegericht wieder vorgelegt wird. Wie die Beschwerdegegner zu 3 zutreffend ausführen, stellt § 83 Nr. 6 ZVG einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Die Frage, ob ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, ist unter Betrachtung des jeweiligen Versagungsgrundes anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen. Läßt sich der Umfang der Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen und kann spätestens in der Beschwerdeinstanz festgestellt werden, daß trotz des Verfahrensfehlers die Rechte des Schuldners nicht verkürzt wurden, wirkt sich der Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht aus und kann deshalb nicht zur Versagung des Zuschlags führen. Das trifft hier zu. Im Beschwerdeverfahren wurde durch die Vorlage des vollstreckbaren Titels nachgewiesen, daß die Vollstreckungsvoraus -
setzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vorgelegen haben. Deshalb ist der bloße formale Verfahrensfehler der vorübergehenden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten kein Grund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 285/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 285/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 285/03 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 84


(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt. (2) Die Gen

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 16


(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. (2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

Referenzen

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.