Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 105/04

bei uns veröffentlicht am25.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 105/04
vom
25. Juni 2004
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 15. März 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 20.000 €.

Gründe:


Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 30. A pril 2004 ist unstatthaft. Durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - gemeint ist anstelle des in der Eingabe genannten Beschlusses vom 23. März 2004, den die Akten nicht enthalten, nach der gegebenen Begründung anscheinend der Beschluß vom 15. März 2004 - ist über eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin entschieden worden. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung soll die Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung durch das erkennende Gericht ermöglichen. Bleibt die Gegenvorstellung ohne Erfolg, so findet dagegen ein Rechtsmittel nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Zwickau vom 2 6. September 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall in dem Ursprungsbeschluß oder - soweit möglich - auf eine Gegenvorstellung im nachhinein zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auf ein D rittel der von der Rechtsbeschwerdeführerin mindestens angestrebten Ermäßigung der Verkehrswertfestsetzung um 60.000 € (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 251/03, n.v.). Der Angriff gegen die Qualifikation des Sachverständigen führt hier zu keiner Werterhöhung.
Raebel Athing v. Lienen
Roggenbuck Zoll

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 105/04 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.