Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZR 87/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Nichtzulassungsbeschwerde Eine gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
- 2
- Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht zu erkennen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfolgen müsste. Entsprechende Gründe sind auch sonst nicht zu erkennen. Beide Instanzen haben übereinstimmend nach Durchführung einer Beweisaufnahme den vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsanspruch als begründet angesehen. Die Entscheidungen beruhen auf im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren tatsächlichen Würdigungen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts enthält keine revisionsrechtlich relevanten Fehler. Danach hat der Kläger den am 1. Mai 2004 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Mietvertrag , der dem Beklagten für die Dauer von zehn Jahren die mietfreie Nutzung des zur Masse gehörenden Grundstücks ermöglichen sollte, mit Erfolg gemäß § 134 Abs. 1 InsO angefochten. Der Beklagte ist verpflichtet, der Insolvenzmasse den Wert der mietfreien Nutzung des Grundstücks zurückzugewähren. Bedenken gegen die mittels Gutachten festgestellte Höhe der Nutzungsentschädigung , die im Revisionsverfahren Bedeutung haben könnten, ergeben sich nicht.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 31.07.2009 - 319 C 1375/07 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 13.04.2010 - 2 S 2689/09 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZR 87/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZR 87/10
Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.