Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZR 58/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 23.229,24 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht willkürlich übergangen, dass der Wert von 20.000 DM in Nr. 14 des Streitwertkatalogs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nur den Mindestbetrag ausmacht. Denn es hat diesen Betrag als den "Durchschnittswert des regelmäßig zu erwartenden oder erzielten Mindestgewinns" bezeichnet.
- 3
- Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat ausreichenden Vortrag zu dem von den Beklagten erwarteten Gewinn vermisst ("mangels anderweitiger Anhaltspunkte" ) und deshalb nur den Mindestbetrag zu Grunde gelegt. Es hat den Vortrag der Kläger - und das Lotteriekonzept der Beklagten, auf das sich die Kläger bezogen haben - gewürdigt, allerdings in einem Sinne, der den Klägern ungünstig ist. Davor schützt das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs nicht.
- 4
- Dass die Kläger im ersten Rechtszug vollständig obsiegt haben, weil das Landgericht den von den Klägern angesetzten Gegenstandswert von 15.338.756,44 € (30 Mio. DM) für angemessen gehalten hat, mag zur Folge gehabt haben, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund vermeintlich unzureichenden Vortrags der Kläger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert ansetzen durfte, ohne einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994 - XII ZR 16/93, VersR 1994, 1351, 1352; v. 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436). Indes hat das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung im Rahmen eines Beschlusses, mit dem es dem Beklagten zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, bereits darauf hingewiesen, es gehe "mangels anderweitiger Anhaltspunkte" von einem Gegenstandswert von 20.000 € aus. Das Berufungsurteil war deshalb keine Überraschungsentscheidung.
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 O 94/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 201/06 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.