Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2009 - IX ZR 55/06

bei uns veröffentlicht am23.03.2009
vorgehend
Landgericht Potsdam, 6 O 477/04, 13.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 55/06
vom
23. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 23. März 2009

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 368 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungsklagen" ). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der Streitwert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Insolvenzmasse haben (OLG Celle ZInsO 2001, 131). Dieser ist im Fall der Rückübertragung von Grundpfandrechten zu schätzen.
2
Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückübertragung der an dem im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Grundbuch von Kleinmachnow, Blatt .…, Abt. III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld richtet, auf 5.936.098,74 €. Dies entspricht dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Grundschuld. Für einen geringeren Wert ist nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass ihr aufgrund der Höhe ihrer Forderungen ohnehin der überwiegende Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Erbaurechts zufließen würde, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes. Der Mehrerlös, den der Anfechtungsgegner erlangen würde, wenn die Anfechtung keinen Erfolg hätte, ist für die Wertberechnung unerheblich. Der Abzug einer hypothetischen Insolvenzquote kommt nicht in Betracht.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

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Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.