Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZR 49/09

bei uns veröffentlicht am03.11.2011
vorgehend
Landgericht München I, 26 O 21806/03, 28.04.2004
Oberlandesgericht München, 3 U 3253/04, 11.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 49/09
vom
3. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 3. November 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
2
1. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensursächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des Anwalts , der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an.
3
Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. seine Hinweispflichten schon vor Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Fehlens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F. vor Übernahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars - sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form - erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 8, 10). Er durfte die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben , weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte.
4
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen.
5
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.04.2004 - 26 O 21806/03 -
OLG München, Entscheidung vom 11.02.2009 - 3 U 3253/04 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 49b Abs. 5; BGB

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3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger nicht verpflichtet waren, die Beklagten vorab auf die Höhe der anfallenden Gebühren hinzuweisen.