Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2010 - IX ZR 48/09

published on 16/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2010 - IX ZR 48/09
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Landgericht Potsdam, 1 O 174/08, 30/01/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 48/09
vom
16. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 16. Februar 2010

beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe:


1
Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraus- sichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanz:
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 O 174/08 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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published on 05/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/08 Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB IV § 28e Abs. 1 Satz
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.