Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - IX ZR 303/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.250.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO für eine Vorverlagerung des Zeitpunktes, zu dem die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Beklagten als vorgenommen gilt, auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind nicht erfüllt. Das mit der Grundschuld belastete Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen und deshalb noch nicht entstanden. Auch wenn die Schuldnerin bezüg- lich des Erbbaurechts ihrerseits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, hätte sie dessen Eintragung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Grundstückseigentümerin , durch Antragsrücknahme immer noch verhindern können (vgl. § 31 GBO). Die an der Bestellung des Erbbaurechts nicht beteiligte Beklagte konnte deshalb vor der Entstehung des Erbbaurechts keine gesicherte Rechtsposition bezüglich der in ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Erbbaurechts abhängigen Grundschuld erwerben (vgl. OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 929, 931; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 34).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2010 - 4 O 671/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 - 14 U 222/10 -
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Annotations
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.