Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2011 - IX ZR 153/10
published on 11/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2011 - IX ZR 153/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 153/10
vom
11. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 11. Juli 2011
beschlossen:
In dem Urteil vom 14. April 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, dass die in Rn. 15 (2. Zeile) angeführte Bezeichnung nicht Befriedigungsgebühr sondern Befriedungsgebühr heißen muss.
Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring
Vorinstanzen:Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 18 C 80/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2010 - 7 S 48/09 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.