Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2011 - IX ZR 153/10

bei uns veröffentlicht am11.07.2011
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 18 C 80/09, 01.10.2009
Landgericht Berlin, 7 S 48/09, 27.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 153/10
vom
11. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 11. Juli 2011

beschlossen:
In dem Urteil vom 14. April 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, dass die in Rn. 15 (2. Zeile) angeführte Bezeichnung nicht Befriedigungsgebühr sondern Befriedungsgebühr heißen muss.
Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 18 C 80/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2010 - 7 S 48/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.