Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZR 142/07

bei uns veröffentlicht am10.07.2008
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 10 O 1683/06, 17.01.2007
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 22/07, 13.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 142/07
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 862.409,76 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Umbuchung habe keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, die angefochtene Entscheidung trägt.
2
Werden - wie im Streitfall - Zahlungen des Schuldners von einem debitorischen auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldenstand durch die Umbuchung verringert wurde, über schlechtere Sicherungen verfügte als das Konto, dessen Schuldenstand da- durch erhöht wurde (OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 108). Für beide Konten hatte die Schuldnerin hier identische dingliche Sicherheiten gestellt. Das mit dem umgebuchten Betrag belastete Konto war nicht wegen der zusätzlich von Dritten erteilten Bürgschaften besser gesichert, weil etwaige Leistungen des Bürgen das Schuldnervermögen nicht berühren (OLG Köln ZInsO 2002, 444, 445; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 129 Rn. 77; FK-InsO/Dauernhein, 4. Aufl. § 129 Rn. 38). Mit seiner Zahlung erwirbt der Bürge die gesicherte Forderung (§ 774 BGB), so dass ein bloßer Gläubigertausch stattfindet. Gehen von dem Schuldner bestellte Sicherungen mit der getilgten Forderung auf den Bürgen über (§ 401 BGB), befindet er sich in derselben wirtschaftlichen Lage wie vorher gegenüber seiner Bank (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f.).
Dass der Bürge danach besser gesichert sei als die Bank, ist nicht geltend gemacht.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Pape
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 10 O 1683/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 U 22/07 -

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Referenzen - Gesetze

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Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

Referenzen

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.