Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2009 - IX ZR 103/07
published on 26.10.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2009 - IX ZR 103/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 103/07
vom
26. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Oktober 2009
beschlossen:
Absatz 1 des Tenors des Beschlusses des Senats vom 17. September 2009 wird berichtigt und wie folgt gefasst: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge eines Versehens unterblieben. Da an diesem offenkundigen Versehen für alle Beteiligten kein Zweifel bestehen kann, ist der Beschluss zu berichtigen (vgl.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2004 - 91 O 252/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 123/04 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.