Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2008 - IX ZB 9/07

bei uns veröffentlicht am05.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 9/07
vom
5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behauptung, der Senat habe das Einzelfallschicksal des Klägers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, wird durch die Beschlussgründe widerlegt. Nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Auslegung von § 219 Abs. 2 BEG und des materiellen Wiedergutmachungsrechts ist die Frage zuzuordnen, inwieweit die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte heute noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 f Rn. 6).
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 23.03.2006 - 6 wg O 46/04.E -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2006 - 5 wg U 1/06.E -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 219


(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - IX ZB 269/05

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/05 vom 19. April 2007 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 19. April 2007 beschlosse

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

6
Ein möglicher Grund zur Zulassung der Revision bestand hier schon bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr. Das Bundesentschädigungsgesetz als Teil der Rechtsvorschriften, die zur Wiedergutmachung von Unrecht der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlassen worden sind, ist zwar kein auslaufendes Recht im engeren Sinne, welches nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen nur noch für Altfälle gilt, wohl aber verliert es - wie andere Normen generell-konkreten Inhalts - durch die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte nach und nach seinen Anwendungsbereich. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits früher bemerkt, dass im Rückerstattungsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesichts der wenigen offenen Restfälle kaum mehr denkbar sind (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2004 - IX ZB 87/03, VIZ 2004, 272, 273). Hiervon abweichend kommen für das Bundesentschädigungsgesetz insbesondere im Bereich der Hinterbliebenenansprüche und Rentenanpassungen auch heute noch vereinzelt Grundsatzentscheidungen in Betracht, wie die Entschädigungsrechtsprechung des Senats aus den letzten Jahren zeigt.