Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2002 - IX ZB 88/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.500 ?.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht dargetan.
Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht , wenn es als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher spricht vieles dafür, daß auf die Beschwerde der Schuldnerin weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Sollte das ab
1. Januar 2002 geltende neue Recht anzuwenden sein, wäre die dann als Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde der Schuldnerin unstatthaft, weil sie in dem angefochtenen Beschluû nicht zugelasesn wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Auch als auûerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" wäre sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina
Annotations
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
