Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZB 8/10

bei uns veröffentlicht am20.01.2011
vorgehend
Amtsgericht Würzburg, 3 IN 69/06, 02.10.2009
Landgericht Würzburg, 3 T 2336/09, 26.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 8/10
vom
20. Januar 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. Januar 2011

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 26. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 2. Oktober 2009 aufgehoben.
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens aller Instanzen zu tragen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das einzusetzende Einkommen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde in Teilbeträgen aufzubringen , die vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem auf Eigenantrag am 1. Juni 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 18. März 2008 die Restschuldbefreiung ankündigt und das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einem Insolvenzgläubiger , der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil durch Zahlung eines Betrages von 300 € gewährt habe.
2
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Beschlüsse.

II.


3
Die zulässigen Rechtsmittel des Schuldners sind begründet.
4
Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach der Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letztere liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 mwN).
5
Vorliegend ergibt sich aus dem Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht, dass der Schuldner durch die Zahlung eines Betrags von 300 € an den Gläubiger - unterstellt der von dessen Lebensgefährtin überwiesene Betrag stammt überhaupt vom Schuldner - die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Die Versagungsantragstellerin hat hierzu nichts dargelegt. Worin die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegen soll, ist nicht zu erkennen. Die weitere Beteiligte zu 1 hätte zumindest darlegen müssen, dass die von der Lebensgefährtin des Schuldners an den Gläubiger überwiesenen 300 € aus dem Vermögen des Schuldners stammen und als pfändbare Bezüge an den Treuhänder hätten abgeführt werden müssen. Da die Beteiligte zu 1 hierzu keine Angaben gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer gläubigerbeeinträchtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung hätte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 daher nicht erfolgen dürfen. Auf Weiteres kommt es nicht an.
6
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag orientiert, den der Schuldner voraussichtlich für die Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen hat, wenn ihm die Restschuldbefreiung versagt wird.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 3 IN 69/06 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 3 T 2336/09 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZB 8/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZB 8/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZB 8/10 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZB 8/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZB 8/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 283/09 vom 24. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZB 8/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX ZB 82/11

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/11 vom 19. September 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp und

Referenzen

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

4
Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag eines Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 207, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Der erforderliche Sachvortrag und die Glaubhaftmachung können zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders seinerseits den genannten Anforderungen genügt.