Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - IX ZB 67/07

13.03.2008
vorgehend
Amtsgericht Trier, 23 IN 100/04, 02.01.2007
Landgericht Trier, 4 T 3/07, 20.03.2007
Landgericht Trier, 4 T 4/07, 20.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 67/07
vom
13. März 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die
Richterin Lohmann

beschlossen:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren , ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommen worden ist, hat die Streitwertbemessung nach der Beschwer des rechtsmittelführenden Schuldners zu erfolgen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge des Rechtsmittelführers im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 47 GKG Rn. 7).
2
Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der Aufhe- bung des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der Bestätigung des Insolvenzplans bietet, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 02.01.2007 - 23 IN 100/04 -
LG Trier, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 T 3/07 + 4 T 4/07 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - IX ZB 67/07 zitiert 2 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.