Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB6/15
vom
30. Juni 2015
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 30. Juni 2015
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, MDR 2008, 98 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rn. 20).
- 2
- Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene Streitwertfestsetzung bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 nach Nr. 2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 19.09.2013 - 15 IN 234/13 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.12.2014 - 2 T 131/14 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15 zitiert 2 §§.
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - IX ZB 6/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.
15
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt auch eine Auslegung oder Umdeutung der Rücknahmeerklärung dahingehend, dass die Beschwerde nur für den Fall tatsächlich versäumter Begründungsfrist zurückgenommen werde, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung bereits angesichts des Wortlauts der Erklärung ("nehme ich … zurück, weil …" und nicht etwa: "nehme ich … zurück, falls …") fern liegt, wäre dies, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, eine bedingte Rücknahme. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist aber bedingungsfeindlich; sie kann nicht einmal, was in Bezug auf andere Prozesshandlungen ausnahmsweise zulässig sein kann, von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - FamRZ 1990, 147, 148 f. m.N.). Andernfalls könnte der Rechtsmittelkläger beispielsweise seine Erklärung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, in ein Hilfsverhältnis zu seinem Rechtsmittelantrag stellen und auf diese Weise eine ihm nachteilige rechtskraftfähige Entscheidung von vornherein vermeiden.