Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2005 - IX ZB 28/04

08.12.2005
vorgehend
Landgericht Krefeld, 3 O 15/03, 04.08.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 296/03, 17.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 28/04
vom
8. Dezember 2005
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.834,25 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) hat gegen die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin (Schuldnerin) beim Landgericht Vicenza am 10. Dezember 2001 einen Beschluss erwirkt, welcher der Schuldnerin die Zahlung von 21.189,96 DM (in italienischer Lire) nebst Zinsen und Verfahrenskosten zu Gunsten des Konkurses der Gläubigerin auferlegt hat.
2
Gläubigerin Die begehrt die Zulassung dieses Beschlusses zur Vollstreckung in Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, der Vollstreckbarerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass der Schuldnerin die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, weil sie ihr gemäß Art. 10 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 durch die Post übersandt wurde (vgl. § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des o.g. Haager Übereinkommens vom 22. Dezember 1977). Daraus folgert die Schuldnerin, der Beschluss des italienischen Gerichts habe nach Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden auch EuGVÜ ) nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, weil sie sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einlassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorliegt, formuliert die Rechtsbeschwerde sodann vier Rechtsfragen, die sie in erster Linie für rechtsgrundsätzlich hält.
5
a) Der Zulässigkeitsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht vor. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Rechtsfragen zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ sind in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsfähig. Denn diese Bestimmung ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar. Anwendbar ist stattdessen Art. 34 Nr. 2 (i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden auch EuGVVO). Diese Vorschrift steht der Vollstreckbarerklärung des italienischen Vollstreckungstitels nicht entgegen.
6
aa) Der Verfahrensgegenstand wird vom sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens umfasst. Es liegt kein Fall des Konkurses im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ vor. Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind dann von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens halten (EuGH RIW 1979, 273, 274; BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246). So liegt es hier jedoch nicht: Die Gläubigerin hat sich im Ursprungsverfahren auf ein Anerkenntnis der Schuldnerin ihr gegenüber berufen.
7
bb) Die Frage, ob Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - oder statt seiner Art. 34 Nr. 2 EuGVVO - anzuwenden ist, bestimmt sich nach Art. 66 EuGVVO. Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden, so werden gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Art. 32 ff EuGVVO anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Überein- kommen sowohl in diesem Staat als auch im Vollstreckungsstaat in Kraft getreten war (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rn. 5). Die Vorschrift, auf welche die Schuldnerin selbst bereits im Erstbeschwerdeverfahren hingewiesen und die sie auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht übersehen hat, greift hier ein:
8
(1) Die Gläubigerin hat ihre Klage zum Landgericht Vicenza vor dem 1. März 2002 erhoben. Die Klageschrift vom 10. Juli 1998 ist der Schuldnerin unmittelbar per Post am 3. August 1998 zugestellt worden. Das EuGVÜ ist am 1. Februar 1973 u.a. im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien in Kraft getreten (BGBl. 1972 II 773, 1973 II 60; vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 6. Aufl. Einl. Rn. 1).
9
(2) Zur Vollstreckung zugelassen worden ist hier eine nach dem 1. März 2002 erlassene Entscheidung. Der Beschluss des Landgerichts Vicenza vom 10. Dezember 2001 ist für sich allein genommen nach dem Recht Italiens nicht vollstreckbar.
10
Sowohl nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ als auch nach Art. 38 Abs. 1 EuGVVO werden Entscheidungen für vollstreckbar erklärt, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind. Das Erfordernis der Vollstreckbarkeit ist erfüllt, wenn die ausländische Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist (EuGH IPRax 2000, 18, 20). Zwar genügt eine vorläufige Vollstreckbarkeit. Kann die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaats (so EuGH aaO) aber nicht, auch nicht vorläufig vollstreckt werden, so ist seine Vollstreckung in dem Vollstreckungsstaat ebenfalls nicht möglich (Bericht zu dem EuGVÜ BT-Drucks. VI/1973 S. 91; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 31 EuGVÜ Rn. 47; Kropholler, aaO Art. 31 EuGVÜ Rn. 8, 10). So liegt es hier:
11
Beschluss Der vom 10. Dezember 2001 bestimmt ausdrücklich, dass seine vorläufige Vollstreckung nicht gewährt wird. Damit folgt aus der Entscheidung selbst, dass sie nicht vollstreckbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts Kropholler, aaO Art. 31 Rn. 9). Die Vollstreckbarkeit des am 10. Dezember 2001 erlassenen und am 28. Dezember 2001 ergänzten Zahlungsbefehls gewährte das Landgericht Vicenza erst mit seiner Entscheidung vom 2. Mai 2002. Dieser Entscheidung wurde am 20. Juli 2002 die italienische Vollstreckbarkeitsklausel beigefügt. Daher kommt es für die Anwendung der Übergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO allein auf die von der Gläubigerin am 26. April 2002 beantragte Entscheidung des Landgerichts Vicenza vom 2. Mai 2002 an (vgl. auch BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 7/04, n.v.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 8 ff). Diese Entscheidung erging aber nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002.
12
(3) Das Landgericht hat nach seinem recht verstandenen Tenor die Entscheidung des Landgerichts Vicenza, welche aus der Zahlungsanordnung vom 10. Dezember 2001 und dem Vollstreckbarkeitsausspruch vom 2. Mai 2002 besteht , insgesamt für vollstreckbar erklärt. Es hat ausdrücklich von einer "zu vollstreckende (n) Verurteilung" gesprochen. Damit kann nur die Entscheidung vom 2. Mai 2002 gemeint sein, weil nur diese dem zuvor - nach seinem ausdrücklichen Inhalt - nicht vollstreckbaren Zahlungsbefehl die Vollstreckbarkeit gewährte. Im Ansatz folgerichtig hat das Landgericht sich auf Art. 31 EuGVÜ berufen, der gerade voraussetzt, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Dementsprechend ordnete es die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 9 AVAG an, die sich nach dem Gesetz auf "die zu vollstreckende Verpflichtung" bezieht. Der in dem erstinstanzlichen Beschluss wiedergegebene Tenor entspricht dem in Italien auf Grund des Beschlusses vom 2. Mai 2002 vollstreckbaren Entscheidungsinhalt.
13
cc) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt - anders als Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - nicht mehr auf die ordnungsgemäße Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks ab. Dass ihr die Klageschrift vom 10. Juli 1998 nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, macht die Schuldnerin selbst nicht geltend; dies erscheint nach dem Verfahrensablauf auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob sich die Schuldnerin auf das Verfahren vor dem italienischen Gericht eingelassen hat, kommt es daher nicht an; sie kann in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geklärt werden.
14
b) Die Schuldnerin hat damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihr bezeichneten Rechtsfragen nicht dargelegt; dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - VII ZB 101/02, NJW 2003, 831 f).
15
2. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen die Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors zur Höhe des Zinssat- zes und zum Beginn der Zinspflicht nachzugehen (zu den tatrichterlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff; BGH, Beschl. v. 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 04.08.2003 - 3 O 15/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - I-3 W 296/03 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 16 Einlegung und Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerd

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 9 Vollstreckungsklausel


(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss de

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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:

„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss des .......... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus .......... (Bezeichnung des Titels) zugunsten .......... (Bezeichnung des Berechtigten) gegen .......... (Bezeichnung des Verpflichteten) zulässig.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

.......... (Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu übernehmen).

Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.”

Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ……… (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.”

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.