Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2011 - IX ZB 187/11

bei uns veröffentlicht am03.08.2011
vorgehend
Amtsgericht Kempen, 13 C 329/10, 17.03.2011
Landgericht Krefeld, 1 S 36/11, 28.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 187/11
vom
3. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. August 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 5), woran es vorliegend fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2011 angreift.
2
Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Kayser Gehrlein Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Kempen, Entscheidung vom 17.03.2011 - 13 C 329/10 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 28.04.2011 - 1 S 36/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 149/07 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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3. Die Anträge können auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 321a ZPO gestützt werden. Eine Anhörungsrüge kommt schon wegen der Möglichkeit der Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO nicht in Betracht (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und würde überdies ebenfalls die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017) sowie die Wahrung einer zweiwöchigen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) voraussetzen.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

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3. Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör neu und eigenständig durch das Gericht verletzt worden ist, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Die Klägerinnen hätten daher hier rügen müssen, dass der Senat mit dem Beschluss vom 19. Juli 2007 selbst neu und eigenständig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (vgl. BSG, Beschl. v. 7.4.2005 - B 7a AL 38/05 B, NJW 2005, 2798; Seiler, AnwBl 2006, 378). Daran fehlt es. Die Behauptung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Gehörsrügen, die als Zulassungsgründe für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht worden sind, ist dazu ungeeignet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 149/07
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör beschränkt.
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - OLG Brandenburg
LGNeuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt angesichts des klaren Wortlauts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und des deutlich geäußerten gesetzgeberischen Willens (BT-Drs. 15/3706, S. 14) nicht in Betracht (BVerfG NJW 2006, 2907 f.; vgl. für die Parallelnorm des § 133a FGO BFH NJW 2005, 2639; s. im Übrigen nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3 m.w.N., auch zu abw. Auffassungen).
2
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Beklagte nicht geltend. Sie beschränkt sich auf die Rüge, der Senat habe die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Es fehlt damit an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Vorausset- zungen. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Krüger Klein Lemke
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.