Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - IX ZB 168/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 650 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Niederlassungsleiter stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 14. November 2008 am 1. Januar 2009 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insol- venzanfechtung auf Rückzahlung eines am 30. September 2008 von der Schuldnerin gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.951,18 € in Anspruch.
- 2
- Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Chemnitz zu verweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht durch gesonderten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
- 3
- Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 4
- Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie die hierauf bezogene Entscheidung durch die hierzu nicht zuständige Einzelrichterin stellen einen objektiv willkürlichen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters dar (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320, 322). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch dann dem Kollegium vorbehalten, wenn sie, wie vorliegend gegeben, nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, son- dern mit dem Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung begründet wird BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, WM 2004, 854; HKZPO /Kayser, 4. Aufl. § 568 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben und ist an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring
AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2010 - 16 C 565/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.05.2010 - 3 T 285/10 -
Annotations
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.