Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11

bei uns veröffentlicht am07.07.2011
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 68c IK 489/09, 01.12.2010
Landgericht Hamburg, 326 T 133/10, 24.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 20/11
vom
7. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
http://www.juris.de/jportal/portal/t/21vk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE157200301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/21vk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027503160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/21p6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE157401160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 7. Juli 2011

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).
2
Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unterbleibt , ist die Frist unverschuldet versäumt und dem Verfahrensbeteiligten wird auf seinen Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern er bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist auch eine "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" nebst der erforderlichen Belege (§ 117 http://www.juris.de/jportal/portal/t/21p6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE157401160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorlegen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1138, Rn. 4 mwN).
3
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat nämlich nicht innerhalb der Frist die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorgelegt. Da sie einen Prozesskostenhilfeantrag erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt hat, war ihr eine Bezugnahme auf bereits abgegebene Erklärungen nicht möglich (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 5). Auf die Abgabe der Erklärung konnte nicht verzichtet werden, weil die in dem Vordruck in den Abschnitten A bis D und K verlangten Angaben nicht bereits anderweitig sämtlich und übersichtlich vorlagen. Jedenfalls fehlte die Erklärung, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stellen oder Personen für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufkommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028, 1029). Auch der Hinweis in der Antragsschrift , dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet worden ist und ihr die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfah- ren und das eröffnete Verfahren gestundet waren, machte die Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks nicht entbehrlich (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794).
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 68c IK 489/09 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 326 T 133/10 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/10 vom 18. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Mai 2010

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

4
a) Zwar wird einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10).