Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GrĂŒnde:
- 1
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).
- 2
- Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unterbleibt , ist die Frist unverschuldet versĂ€umt und dem Verfahrensbeteiligten wird auf seinen Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versĂ€umte Frist gewĂ€hrt (§§ 233 ff ZPO), sofern er bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in seinen KrĂ€ften Stehende getan hat, damit ĂŒber den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist auch eine "ErklĂ€rung zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen" nebst der erforderlichen Belege (§ 117 http://www.juris.de/jportal/portal/t/21p6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE157401160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorlegen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1138, Rn. 4 mwN).
- 3
- Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat nĂ€mlich nicht innerhalb der Frist die "ErklĂ€rung ĂŒber die persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse" vorgelegt. Da sie einen Prozesskostenhilfeantrag erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt hat, war ihr eine Bezugnahme auf bereits abgegebene ErklĂ€rungen nicht möglich (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 5). Auf die Abgabe der ErklĂ€rung konnte nicht verzichtet werden, weil die in dem Vordruck in den Abschnitten A bis D und K verlangten Angaben nicht bereits anderweitig sĂ€mtlich und ĂŒbersichtlich vorlagen. Jedenfalls fehlte die ErklĂ€rung, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stellen oder Personen fĂŒr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufkommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028, 1029). Auch der Hinweis in der Antragsschrift , dass das Insolvenzverfahren ĂŒber das Vermögen der Antragstellerin eröffnet worden ist und ihr die Verfahrenskosten fĂŒr das Eröffnungsverfah- ren und das eröffnete Verfahren gestundet waren, machte die Vorlage des ausgefĂŒllten und unterschriebenen Vordrucks nicht entbehrlich (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 68c IK 489/09 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 326 T 133/10 -
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen die Kosten der ProzessfĂŒhrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhĂ€lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. FĂŒr die grenzĂŒberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der EuropĂ€ischen Union gelten ergĂ€nzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen wĂŒrde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
FĂŒr das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der ZivilprozeĂordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der MaĂgabe, dass bei GlĂ€ubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete MaĂnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und BildĂŒbertragung nicht wahrnehmen können.
