Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11

published on 07.07.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 20/11
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Amtsgericht Hamburg, 68c IK 489/09, 01.12.2010
Landgericht Hamburg, 326 T 133/10, 24.02.2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 20/11
vom
7. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
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- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 7. Juli 2011

beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fĂŒr die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 wird abgelehnt.

GrĂŒnde:


1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).
2
Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unterbleibt , ist die Frist unverschuldet versĂ€umt und dem Verfahrensbeteiligten wird auf seinen Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versĂ€umte Frist gewĂ€hrt (§§ 233 ff ZPO), sofern er bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in seinen KrĂ€ften Stehende getan hat, damit ĂŒber den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist auch eine "ErklĂ€rung zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen" nebst der erforderlichen Belege (§ 117 http://www.juris.de/jportal/portal/t/21p6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE157401160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorlegen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1138, Rn. 4 mwN).
3
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat nĂ€mlich nicht innerhalb der Frist die "ErklĂ€rung ĂŒber die persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse" vorgelegt. Da sie einen Prozesskostenhilfeantrag erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt hat, war ihr eine Bezugnahme auf bereits abgegebene ErklĂ€rungen nicht möglich (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 5). Auf die Abgabe der ErklĂ€rung konnte nicht verzichtet werden, weil die in dem Vordruck in den Abschnitten A bis D und K verlangten Angaben nicht bereits anderweitig sĂ€mtlich und ĂŒbersichtlich vorlagen. Jedenfalls fehlte die ErklĂ€rung, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stellen oder Personen fĂŒr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufkommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028, 1029). Auch der Hinweis in der Antragsschrift , dass das Insolvenzverfahren ĂŒber das Vermögen der Antragstellerin eröffnet worden ist und ihr die Verfahrenskosten fĂŒr das Eröffnungsverfah- ren und das eröffnete Verfahren gestundet waren, machte die Vorlage des ausgefĂŒllten und unterschriebenen Vordrucks nicht entbehrlich (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794).
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 68c IK 489/09 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 326 T 133/10 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen die Kosten der ProzessfĂŒhrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhĂ€lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

FĂŒr das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei GlĂ€ubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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published on 18.05.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/10 vom 18. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Mai 2010
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen die Kosten der ProzessfĂŒhrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhĂ€lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. FĂŒr die grenzĂŒberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der EuropĂ€ischen Union gelten ergĂ€nzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen wĂŒrde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

FĂŒr das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei GlĂ€ubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und BildĂŒbertragung nicht wahrnehmen können.