Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 53/07
vom
16. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 16. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 16. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: bis 25.000 €
Wert: bis 25.000 €
Gründe:
- 1
- Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 7. November 2007 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Dr.Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 - 7 O 159/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 U 113/06 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07 zitiert 1 §§.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.