Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07

16.01.2008
vorgehend
Landgericht Berlin, 7 O 159/05, 01.06.2006
Kammergericht, 6 U 113/06, 16.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 53/07
vom
16. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 16. Januar 2008

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 16. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: bis 25.000 €

Gründe:


1
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 7. November 2007 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Terno Wendt Seiffert
Dr.Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 - 7 O 159/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 U 113/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2008 - IV ZR 53/07 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.