Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - IV ZR 373/14
published on 16/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - IV ZR 373/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR373/14
vom
16. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 16. November 2015
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. September 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
- 2
- II. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die Europarechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, kommt es auf diese Frage im Streitfall nicht an. Es handelt sich nicht um einen Vertragsschluss im Policenmodell. Die Parteien haben den Versicherungsvertrag im März 2011 abgeschlossen und die Vorgaben der §§ 7, 8 VVG n.F. beachtet. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zunächst die nach § 7 VVG erforderlichen Informationen erhalten und zuerst ein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags abgegeben. Dieses Angebot hat die Beklagte später angenommen.
Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014- 23 C 160/13 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014- 7 S 85/14 (008) -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Inform
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.