Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2002 - IV ZR 308/01
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 308/01
vom
16. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 36.974,58
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit nicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f.).Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2002 - IV ZR 308/01
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2002 - IV ZR 308/01
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2002 - IV ZR 308/01 zitiert 2 §§.
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2002 - IV ZR 308/01 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2002 - IV ZR 308/01.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)