Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2008 - IV ZR 279/06
published on 16.04.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2008 - IV ZR 279/06
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 279/06
vom
16. April 2008
in dem Rechtsstreit
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 16. April 2008
beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beklagten tragen die Klägerinnen je zur Hälfte, ihre eigenen Auslagen tragen sie selbst.
Streitwert: 50.000 €
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beklagten tragen die Klägerinnen je zur Hälfte, ihre eigenen Auslagen tragen sie selbst.
Streitwert: 50.000 €
Gründe:
- 1
- Die Revision wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 552a Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 9. April 2008 hat bei Beschlussfassung vorgelegen.
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2006 - 10 O 198/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 U 944/06 -
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1 Referenzen - Gesetze
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.