Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2005 - IV ZR 211/04

bei uns veröffentlicht am13.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 211/04
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 13. Juli 2005

beschlossen:
Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Senats vom 15. Juni 2005 erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe:


Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Senat geprüft, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage die Zulassung der Revision rechtfertigt.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der beklag te Feuerversicherer sei dem Kläger gegenüber nach den §§ 6 Abs. 3 VVG, 22 Abs. 1 VHB 84 von der Entschädigungspflicht wegen Brandschadens frei geworden , weil der Kläger versucht habe, arglistig über die Höhe des beim Brand seines Hauses entstandenen Schadens zu täuschen, indem er zahlreiche Gegenstände als durch den Brand beschädigt oder zerstört bezeichnet hat, die in Wahrheit nicht verbrannt sind. Diese Täuschung betreffe 40% der im Dachgeschoß des Hauses angeblich gelagerten Sa-

chen und 22% der geltend gemachten Schadenssumme. Das hat der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen.
2. Er hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob eine arglistige Täuschung über Tatsachen auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sich die falsche Auskunft des Versicherungsnehmers auf Schadenspositionen bezieht, die wegen Erreichung der Versicherungssumme ohnehin nicht mehr zum Tragen kommen.

a) Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Kläru ng im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Einschränkung der vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers nach arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers über die Schadenshöhe hat sich der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 96, 88, 91 ff, ferner im Urteil vom 23. September 1992 (IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 2) geäußert. Das letztgenannte Urteil faßt diese Rechtsprechung wie folgt zusammen:
"Die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion der Leistungsfreiheit gemäß § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt (Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I, 3 c). Die Berufung auf die Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGHZ 96, 88, 92). Deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus: Der Verlust des Versicherungsschutzes muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall

des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war, oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände (BGHZ 96, 88, 92 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129 unter 2 c (2)). Nur wenn sich danach die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB anerkannten Alles-oder-Nichts-Prinzips kein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung jedenfalls teilweise zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - IV ZR 549/68 - VersR 1969, 411 unter IV)."
Damit ist das Verhältnis von Treu und Glauben zu V orschriften des Versicherungsrechts, die an eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers über die Schadenshöhe die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers knüpfen, im Grundsätzlichen ausreichend geklärt. Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Leistungsfreiheit einzuschränken, sind allein eine Frage des Einzelfalls.

b) Bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstä nde kann hier im übrigen auch nicht angenommen werden, die Beklagte berufe

sich treuwidrig auf ihre Leistungsfreiheit. Der Kläger hat in großem Umfang über die Schadenshöhe getäuscht, um seine Position bei der Schadensregulierung zu verbessern (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 VHB 84 Rdn. 1). Er hat zudem noch in der Berufungsinstanz die volle von ihm behauptete Schadenssumme von fast einer halben Million DM ohne Rücksicht darauf geltend gemacht, daß die Versicherungssumme nur 196.000 DM (100.213,20 €) betrug. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ihm diese Leistungsgrenze bei Vornahme der Täuschungshandlung nicht bewußt war. Damit hat der Kläger einen zwar teilweise untauglichen, dennoch aber strafbaren Versuch des Betruges verübt. Die Versagung des Versicherungsschutzes stellt für ihn vor diesem Hintergrund keine unbillige Härte dar.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Referenzen

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.