Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 14/03
vom
25. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch
am 25. Juni 2003

beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 wird zurückgewie- sen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I. Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, dem ! #" " $ &%' ()%* +, Kläger 27.481,94 ssung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 "Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" eingelegt , mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungsgerichts geltend macht.

II. Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der Gerichtskosten gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallen sind.
1. Für die Entscheidung darüber ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung ist ein solcher Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen , insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzStGKG § 8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 - VII ZR 20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die insbesondere Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des vom Erblasser verfaßten "Schuld-

anerkenntnisses vom 1. Januar 1991" zum Gegenstand hatte, als unbe- gründet erachtet hat.
3. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das abgeschlossene Verfahren kommt nicht in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung


(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2002 - VI ZR 65/00

bei uns veröffentlicht am 23.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 65/00 vom 23. September 2002 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr bes

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(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 65/00
vom
23. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2 vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1999 nicht angenommen und den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüber hinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte für das Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom 1. Juli 2002 teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erheben , die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streitwert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre.
Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügung vom 6. September 2002 nicht abgeholfen.

II.

Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teilweise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze , 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.). Die Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung des Streitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch
offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nicht der Fall.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.