Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2007 - IV ZR 123/05

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass es sich bei den Rückenbeschwerden um keinen gefahrerheblichen Umstand gehandelt habe. Die Beschwerde verkennt den Begriff der Gefahrerheblichkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und übersieht , dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzuzeigende , aber verschwiegene Umstand mit dem späteren Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar für § 21 VVG, nicht aber für die Rücktrittsberechtigung von Bedeutung ist. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung verwiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 66.189,65 € Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke

Annotations
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.