Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06

bei uns veröffentlicht am18.07.2007
vorgehend
Landgericht München I, 16 T 13378/06, 05.09.2006
Oberlandesgericht München, 32 Wx 145/06, 25.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 36/06
vom
18. Juli 2007
in der Nachlasssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574
Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften
der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde
gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat,
und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof;
die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom
Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW
2007, 158).
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 18. Juli 2007

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird an das Oberlandesgericht München zurückgegeben.

Gründe:


1
I. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 änderte das Landgericht die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die anderen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt.
2
Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412, unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen. Deshalb hat das Oberlandesgericht die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
II. Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind inzwischen weggefallen.
4
Der 1. V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Beschluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen Ansicht zurückgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der Justiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG verbleibe. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzliche Sonderregelung besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit , für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
5
Damit 2. besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in der hier vorgelegten Sache. § 28 FGG dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem Zweck ist auch dann genügt , wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist (BGHZ 5, 356, 357 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 unter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 31).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 T 13378/06 -
OLG München, Entscheidung vom 25.10.2006 - 32 Wx 145/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

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(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 16/04
vom
30. September 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 13a Abs. 3, ZPO (2002) § 574
Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere
Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht
bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe
von Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).
BGH, Beschl. v. 30. September 2004 - V ZB 16/04 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. April 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 791,68 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer au s zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage.
Nachdem es in dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerraum zu Wasserschäden gekommen war, wurde auf Antrag der Antragsstellerin ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Beteiligten angeordnet und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im folgenden Hauptsache-
verfahren hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, zur Vorbereitung der Beseitigung der in dem Gutachten festgestellten Schadensursachen der Beauftragung eines Diplomingenieurs zuzustimmen. Diesen Beschluß haben die Antragsgegner ohne Erfolg angefochten.
Auf der Grundlage der Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen, hat das Amtsgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Lasten der Antragsgegner berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehörten unter bestimmten, hier erfüllten Voraussetzungen zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.

II.


Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist nicht zulässig.
Gegen eine Beschwerdeentscheidung, die über einen Kostenfestsetzungsbeschluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, ist - für den Fall einer Zulassung entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO - allein die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§ 28 Abs. 1 FGG bzw. in Bayern nach § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG an das Bayerische Oberste Landesgericht ) statthaft. An der im Beschluß vom
24. Juli 2003 (V ZB 12/03, NJW 2003, 3133) zum Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung hält der Senat nicht fest. Mit Blick auf seine Entscheidung vom 19. November 2003 (IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) hat der IV. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, daß er, soweit diesem Beschluß entnommen werden könne, eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sei in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft, an einer solchen Auffassung ebenfalls nicht festhalte.
1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 WEG) nach § 13a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (BayObLG, JurBüro 1984, 285, 286; WE 1995, 160; Bärmann /Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 74; § 47 Rdn. 14, 65; Keidel /Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 2a). Dies gilt auch, soweit es um die Festsetzung von Kosten geht, die durch ein selbständiges Beweisverfahren entstanden sind, zumal über § 15 FGG in Wohnungseigentumssachen als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, BGHZ 146, 241, 249) auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum selbständigen Beweisverfahren entsprechende Anwendung finden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 134; Keidel/Schmidt, aaO, § 15 Rdn. 67). Zwar verweist § 13a Abs. 3 FGG auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. März 2004, V ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1077 für § 14 FGG), so daß das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BayObLGZ 2002, 274, 277; BayObLG, NJW-RR 2004, 72; OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 2002, 297; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 74; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a, Rdn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233, 235 f.; ders., Rpfleger 2004, 439). Hin-
gegen kann der Bestimmung nicht entnommen werden, daß die durch das Zivilprozeßreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein soll (BayObLGZ 2002, 274, 277; OLG Frankfurt a.M., aaO; Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; ders., Rpfleger 2004, 439). Die begrenzte Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO erfaßt nämlich nicht die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden. Überdies sprechen auch die Gesetzesmaterialien dafür, daß eine Neuregelung der Zuständigkeiten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht durch das Zivilprozeßreformgesetz erfolgen, sondern einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Es verbleibt mithin auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, NJW-RR 2004, 726, 727) Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sehen in § 28 Abs. 3 FGG (§ 79 Abs. 3 GBO) eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (§ 79 Abs. 2 GBO) vor. Durch diese Regelung läßt sich im übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insbesondere im Kostenrecht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69) ohne weiteres für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen.
2. Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit der Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Rechtsmittel in Prozeßkostenhilfeverfahren (Senat, Beschl. v. 11. März 2004, aaO, m. zust. Anm. Demharter, BGHReport 2004, 840). Da der
insoweit einschlägige § 14 FGG nicht anders als § 13a Abs. 3 FGG nur die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung anordnet, gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von Prozeßkostenhilfe- und Kostenfestsetzungsverfahren keine Grundlage (BayObLGZ 2002, 274, 276). Nichts anderes gilt zudem für das Verfahren der Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, auf das in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Regelungen der Zivilprozeßordnung ebenfalls entsprechende Anwendung finden (vgl. BGHZ 46, 196, 197). Auch hier ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidend und die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer Vorlage gegeben (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, aaO).
3. Gegen die angefochtene Entscheidung ist mithin nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nach § 28 Abs. 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht - hier das Kammergericht - gegeben. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht.
4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 KostO (vgl. Keidel/Zimmermann, aaO, § 13a Rdn. 33). Für die Gerichtskosten ergibt sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1, § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 164/05
vom
9. März 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen
entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten
oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003,
V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - V ZB 164/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 abgeändert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2005 sind der Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2 an Kosten 572,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. April 2005 zu erstatten. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 2. Die Nebenintervention wird auf Kosten der Nebenintervenienten als unzulässig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 225,17 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf. Sie machte im eigenen Namen für die Gemeinschaft gegen den Beteiligten zu 2 rückständige Hausgelder nach den Wirtschaftsplänen für 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Einwendungen erhoben, die er mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beteiligte zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gewährleistungsansprüche begründet hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige mündliche Verhandlung zur Zahlung gemäß dem gestellten Antrag verpflichtet.
2
Die Beteiligte zu 1 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr in Höhe von 193,20 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht in Ansatz gebracht. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
3
Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 in den Tatsacheninstanzen ihren Beitritt zu dem Verfahren erklärt und neben der Beteiligten zu 1 selbst das Rechtsmittel eingelegt. Die Beteiligte zu 1 hält die Nebenintervention ihrer Anwälte für unzulässig.

II.

4
1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr nach der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG verneint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dieser Gebührentatbestand wird auch verwirklicht, wenn in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.
5
a) Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV für die Terminsgebühr entsprechende Bestimmung für die damalige Verhandlungsgebühr gab es auch in § 35 der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Der Senat hat in einer Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt, dass in einer Wohnungseigentumssache die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 BRAGO auch dann entstand , wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanzen grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen wurde und eine abschließende Entscheidung ergangen war (Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133). Der Senat hat darauf verwiesen , dass die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 WEG wie die Vorschrift in § 128 Abs. 1 ZPO dahin auszulegen sei, dass in Wohnungseigentumssachen - anders als in anderen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden müsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche Verhandlung nur mit dem Einver- ständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellenden Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden könne (Senat, BGHZ 139, 288, 290). Die Anwendung der Vorschrift sei auch nach dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sache auch dann vergütet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden könne.
6
Daran wird auch für die Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgehalten. Der Senat kann auf die Begründung in dem zitierten Beschluss Bezug nehmen, da sich weder der einschlägige Gebührentatbestand noch die bei dessen Anwendung zugrunde zu legenden Verfahrensvorschriften im Wohnungseigentumsgesetz verändert haben. Der Wortlaut des Absatzes 1 Nr. 1 der Nummer 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG stimmt mit dem von § 35 BRAGO überein. Nach der Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sollte damit die frühere Regelung des § 35 BRAGO in das Vergütungsverzeichnis übernommen werden (BT-Drucks. 14/9037, S. 76 f.). Auch die Vorschrift über die mündliche Verhandlung in § 44 Abs. 1 WEG gilt unverändert.
7
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf Müller-Rabe (Gerold/Schmidt/von Eicken /Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 3104 VV Rdn. 32) gegebenen Hinweis , dass der Gebührentatbestand im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV unmittelbar und nicht mehr wie derjenige nach § 35 BRAGO über § 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur sinngemäß anzuwenden sei, womit die Grundlage für eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestands entfallen sei. Dies ist schon methodisch fehlerhaft. Die sinngemäße An- wendung des § 35 BRAGO beruhte nicht auf einer Lücke im Gebührentatbestand , sondern auf der gesetzlichen Anordnung zur Heranziehung der allein für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmten Gebührenregelung. Dieses Regelungssystem in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hatte seinen Grund darin, dass der dritte Abschnitt jenes Gesetzes (§§ 31 ff.) nur für diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine detaillierte Regelung bereitstellte. Nach der Neuregelung gelten die im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses beschriebenen Gebührentatbestände dagegen aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung (vgl. BT-Drucks. 14/9037, S. 50 und 74) für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten , für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten sowie diejenigen nach dem Strafvollzugsgesetz gleichermaßen. Dies macht eine entsprechende Anwendung von Gebührenvorschriften in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für eine anwaltliche Tätigkeit unter einer anderen Verfahrensordnung überflüssig, besagt jedoch nichts darüber, ob bei der Anwendung der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV im Falle der Sollvorschrift in § 44 WEG von einer dem Richter vorgeschriebenen oder ihm freigestellten mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Da § 44 Abs. 1 WEG die mündliche Verhandlung den Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (vgl. Staudinger /Wenzel, § 44 WEG [2005] Rdn. 12; KK-WEG/Abramenko, § 44 Rdn. 5), ist für den Gebührentatbestand auch weiterhin von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung auszugehen.
8
Für den von dem Beschwerdegericht mit der Erwägung begründeten Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Fall der ausgebliebenen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen in dem Gebührentatbestand ausdrücklich erwähnt hätte, wenn er denn diesen Fall im Sinne der umstrittenen bisherigen Praxis zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hätte regeln wollen, geben dagegen weder der Gesetzestext noch die Materialien etwas her. Die vom Ge- setzgeber bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung (Vereinfachung, Erhöhung der Transparenz durch Angleichung der Gebührentatbestände in den verschiedenen Verfahrensarten sowie mehr leistungsorientierte Gebühren; vgl. BT-Drucks, 14/9037, S. 49, 51) sprechen eher dafür, die Honorierung des Rechtsanwalts in ZPO-Verfahren und in WEG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln, wenn die Sache ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
9
2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mithin auf einer Rechtsverletzung und ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 1. Halbs. ZPO). Der Senat hat selbst in der Sache zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
10
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2005 ist die mit dem Antrag vom 8. April 2005 geltend gemachte Terminsgebühr zusätzlich in Ansatz zu bringen. Bei einem Geschäftswert von 2.397,97 € errechnen sich danach die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf 572,65 €.

III.

11
Der Beitritt der Nebenintervenienten in dem Kostenfestsetzungsverfahren ist als unzulässig zurückzuweisen.
12
1. Dies kann zusammen mit der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgen, weil die Nebenintervenienten ihren Beitritt erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, weiterer Sachvortrag nicht erfolgen kann und die Sache selbst entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1982, III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 606).
13
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nach den §§ 66 ff. ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren kann dahinstehen, ob diese von Amts wegen außerhalb des in § 71 ZPO vorgesehenen Verfahrens (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn 5) oder nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Zurückweisung der Intervention nach § 71 ZPO (OLG Köln NJW 1993, 1661, 1662) zu prüfen ist. Beides führt hier zu demselben Ergebnis. Die Beteiligte zu 1 hat die Zulässigkeit des Beitritts der Streithelfer gerügt. Das ist als ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention auszulegen.
14
2. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 trifft zu. Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung (OLG Karlsruhe RPfleger 1996, 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdn. 3 und Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6a). Der Senat teilt - auch unter Berücksichtigung der von den Nebenintervenienten vorgebrachten Erwägungen - diese in Rechtsprechung und Schrifttum bisher ohne Gegenstimmen vertretene Rechtsauffassung.
15
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein für eine Intervention geeignetes Verfahren (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6). Der Anwalt hat kein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens seiner Partei gegenüber dem Gegner, das nach § 66 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine Nebenintervention ist.
16
a) Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft den Anspruch des Anwalts auf seine Vergütung nicht. Der Anwalt hat aus eigenem Recht keine Kostenansprüche gegen den ehemaligen Prozessgegner seines Mandanten, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (Rennen, MDR 1973, 644). Er unterscheidet sich schon dadurch wesentlich von einem Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber nach § 11 RVG (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1977, 456 zu § 19 BRAGO).
17
Ein Interventionsgrund liegt auch deshalb nicht vor, weil die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren keine dem § 68 ZPO entsprechende Interventionswirkung in dem Verfahren über die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 RVG auslöst (OLG Hamburg , JurBüro 1981, 1402), wie auch eine Entscheidung über die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 RVG keine Auswirkungen auf den nach §§ 103 ff. KostO festzusetzenden Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem Gegner hat (Mayer/Kroiß, RVG, § 11 Rdn. 97).

IV.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 2 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 - 291 II 32/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2005 - 25 T 436/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 105/06
vom
28. September 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574
Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas
anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die
sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde
nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW
2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW
2006, 2495).
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 105/06 - OLG Karlsruhe
LGFreiburg
AGLörrach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 3. Januar 2006 abgeändert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 22. September 2005 sind der Beteiligten zu 1 von der Beteiligten zu 2 an Kosten 1.492,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. Oktober 2005 zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde beträgt 702,90 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 2 Wohnungs- und Teileigentümerin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen die Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2004, rückständige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan für 2005/2006 und die nach dem Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsgericht hat gemäß den zuletzt gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1 in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss die Beteiligte zu 2 zur Zahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt.
2
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beteiligte zu 1 neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr von 631,20 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht berücksichtigt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
3
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es gem. § 28 Abs. 1 FGG für die Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel zuständig sei. Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/04, NJW 2006, 2495 = Rpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4
Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
5
1. Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch für das Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdn. 4; KK- WEG-Abramenko, § 47 Rdn. 18). An der Zugehörigkeit der Kostenfestsetzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund der in § 13a Abs. 3 FGG angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 33, 205, 206).
6
2. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechtsfrage, welche die Auslegung einer bundesgesetzlichen Bestimmung betrifft. Diese kann sich auch auf Verfahrensvorschriften beziehen, welche die Zuständigkeit des vorlegenden Oberlandesgerichts zu einer Entscheidung über die weitere Beschwerde begründen, aus der sich erst dessen Kompetenz zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 1978, IV ZB 76/77, NJW 1978, 1260; Beschl. v. 29. November 1978, IV ZB 57/78, Rpfleger 1979, 98; Keidel /Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 28 Rdn. 3).
7
3. Das vorlegende Gericht wiche mit der von ihm vertretenen Auslegung auch von der Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495 f. = RPfleger 2006, 438 f.) ab.
8
a) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden könne, ist für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394). Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, Beschl. v. 23. Juni 2005, V ZB 61/05, NZM 2005, 627, 628; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18). Das ist hier der Fall.
9
b) Die zur Vorlage berechtigende Abweichung ergibt sich aus den unterschiedlichen Auslegungen dieser Vorschriften durch den Senat, die insoweit auch den Instanzenzug für Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412, 3413) ausgeführt, dass der Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO nicht entnommen werden könne, dass die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein solle , es vielmehr auch in diesen Verfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in § 28 FGG verbleibe. Aus dieser Entscheidung, der das vorlegende Gericht folgen möchte, ergibt sich die Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 9. März 2006 zur Zuständigkeit für ein nunmehr zulässiges weiteres Rechtmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostenfestsetzungssachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

III.

10
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
11
Das Rechtsmittel ist statthaft. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde statt. Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse , die in den nach diesem Gesetz zu erledigenden Verfahren ergangen sind.
12
1. Die Änderungen der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz müssen auch in den Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Erweiterung des Instanzenzuges führen.
13
Eine weitere Beschwerde in Kostensachen war zwar bis zum 31. Dezember 2001 nicht statthaft. Mit der Ersetzung der weiteren Beschwerde in der Zivilprozessordnung durch die Rechtsbeschwerde ist indes auch § 568 Abs. 3 ZPO a.F. weggefallen, welche Norm eine Anfechtung von Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten ausschloss. In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275). Der in § 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensachen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist auch in den Kostensachen statthaft. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, dass auch in diesen Sachen der Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit zuständig sein soll (BT-Drucks 14/4722, 116).
14
2. Die durch die Streichung des § 568 Abs. 3 ZPO a.F. gebotene Erweiterung des Instanzenzuges kann indes nicht so erfolgen, dass in Kostenfestsetzungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Zulassung durch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist. Der Senat kehrt daher zu der in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zurück, wonach es auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG verbleibt. Die dem Beschluss vom 9. März 2006 zugrunde liegende Ansicht wird aufgegeben. Eine Bestimmung der Zuständigkeit dahin, dass auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit gegen Entscheidungen über Beschwerden eine von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof stattfindet, müsste durch Gesetz erfolgen, wie es in § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG allein für die vor das Familiengericht gehörenden Angelegenheiten bestimmt worden ist. Bis zu einer Gesetzesänderung, wie sie derzeit im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen ist, gelten weiterhin auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. FGG. Im Übrigen nimmt der Senat auf seine Entscheidung vom 30. September 2004 Bezug.

III.

15
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.
16
1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die beantragte Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des VV zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG verneint. Der Gebührentatbestand wird in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren auch dann verwirklicht, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Anwendung der Vorschrift ist nach dem Zweck des Gebührentatbestands auch geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache abgegolten werden soll, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Der Senat verweist im Übrigen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 9. März 2006 (V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 = RPfleger 2006, 438).
17
2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mithin auf einer Rechtsverletzung und ist deshalb aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 563 Abs. 3 ZPO; dazu: BayObLGZ 1993, 179, 183).
18
3. Die entstandene Terminsgebühr ist daher entsprechend der Kostengrundentscheidung zu 96 % von der Beteiligten zu 2 zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist dahin abzuändern, dass sich die Summe der von der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 1.492,03 € zzgl. Zinsen erhöht.

IV.

19
Die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sind bei einem Erfolg des Rechtsmittels gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 KostO). Für eine Anordnung zu einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass, weil es nicht der Billigkeit entspräche, abweichend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 13a Rdn. 21), hier der Beteiligten zu 2 die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.
20
Die Festsetzung des Geschäftswerts der sofortigen Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 03.01.2006 - 21 UR II 55/05
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 4 T 76/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 14 Wx 19/06 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.