Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - IV ZA 29/13

08.05.2014
vorgehend
Landgericht Neuruppin, 1 O 427/09, 29.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA29/13
vom
8. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 8. Mai 2014

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegten Verfassungsbeschwerde die Zulassung ihrer beabsichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen.
2
Wegen der Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 (VIII ZB 101/08, juris Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.07.2010- 1 O 427/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2013- 5 U 49/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - IV ZA 29/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - IV ZA 29/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - IV ZA 29/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Referenzen

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.