Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - IV ZA 11/15

bei uns veröffentlicht am22.07.2015
vorgehend
Landgericht Erfurt, 3 O 1852/09, 25.10.2013
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 137/14, 20.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZA 11/15
vom
22. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 22. Juli 2015

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel unzulässig wäre. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO muss der Wert der gel- tend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigen. Daran fehlt es.
2
Ein Kläger ist allerdings schon dann beschwert, wenn das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht. Hingegen fehlt es an einer Beschwer, soweit den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers in vollem Umfang entsprochen wird. Danach beträgt die Beschwer des Klägers im Streitfall 15.000 €, weil er mit seinem Antrag auf Bezahlung einer Übergangsleistung in dieser Höhe unterlegen ist. Nebenforderungen (z.B. Zinsen) erhöhen die Beschwer nicht, § 4 Abs. 1 ZPO.
3
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm zudem 16.000 € als Invaliditätsleistung zustünden, ist er nicht beschwert. Bereits das Landge- richt hat dem Kläger eine Invaliditätsleistung in dieser Höhe nebst Zinsen zugesprochen (vgl. zur Berechnung der Leistung Seite 7 des landgerichtlichen Urteils), das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine höhere Invaliditätsleistung als den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag verlangt hat, beschwert ihn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht.
Mayen Dr. Karczewski Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 25.10.2013 - 3 O 1852/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2015- 4 U 137/14 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Referenzen

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.