Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2002 - IV AR (VZ) 3/02

bei uns veröffentlicht am27.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR(VZ) 3/02
vom
27. November 2002
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. November 2002

beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2002 und vom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.302,05 DM/2.199,60

Gründe:


1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Gerichtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Gesetz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO).
2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2002 ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, als Rechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46 Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein

eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,

1577).


4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2002 - IV AR (VZ) 3/02 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.