Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - III ZR 59/10
published on 28/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - III ZR 59/10
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 59/10
vom
28. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch die
Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Wegen einer offenbaren sprachlichen Unvollständigkeit wird das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 im drittletzten Satz der Randnummer 51 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin vervollständigt, dass es am Ende dieses Satzes „als ein Verhandeln über die den An- spruch begründenden Umstände anzusehen wären“ heißen muss.
Dörr Herrmann Wöstmann Hucke von Pentz
Vorinstanzen:Dörr Herrmann Wöstmann Hucke von Pentz
LG Cottbus, Entscheidung vom 09.04.2008 - 5 O 72/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2010 - 2 U 13/08 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.