Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - III ZR 59/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 59/10
vom
28. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch die
Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Wegen einer offenbaren sprachlichen Unvollständigkeit wird das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 im drittletzten Satz der Randnummer 51 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin vervollständigt, dass es am Ende dieses Satzes „als ein Verhandeln über die den An- spruch begründenden Umstände anzusehen wären“ heißen muss.
Dörr Herrmann Wöstmann Hucke von Pentz
Vorinstanzen:Dörr Herrmann Wöstmann Hucke von Pentz
LG Cottbus, Entscheidung vom 09.04.2008 - 5 O 72/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2010 - 2 U 13/08 -
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