Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - III ZR 59/10

bei uns veröffentlicht am28.07.2011
vorgehend
Landgericht Cottbus, 5 O 72/05, 09.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 59/10
vom
28. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch die
Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Wegen einer offenbaren sprachlichen Unvollständigkeit wird das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 im drittletzten Satz der Randnummer 51 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin vervollständigt, dass es am Ende dieses Satzes „als ein Verhandeln über die den An- spruch begründenden Umstände anzusehen wären“ heißen muss.
Dörr Herrmann Wöstmann Hucke von Pentz
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 09.04.2008 - 5 O 72/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2010 - 2 U 13/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.