Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - III ZR 443/04
published on 29.06.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - III ZR 443/04
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 443/04
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Oktober 2004 – 27 U 183/04 – wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Gehörsverstoß oder ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot sind nicht ersichtlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch unter Würdigung der Gestellung eines Vorführmeisters und von technischen Gerätschaften durch die Beklagte sei kein konkludenter Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den Parteien bewiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 59.784,63 € Schlick Wurm Streck Dörr Galke
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)