Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZR 333/03

published on 01/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZR 333/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 333/03
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 1. Juli 2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2003 - 26 U 40/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 29.724,27 €

Gründe


Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZP O ist nicht veranlaßt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in bezug auf die Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen dieser Vorschrift beachtet hat (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, Umdruck S. 7 f.). Daß ein Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrags ebenso wie ein Verzichtswille der anderen Partei
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmißverständlich erklärt werden müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046), hat das Berufungsgericht gesehen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wurden Verfahrensgrundrechte des Klägers ersichtlich nicht verletzt, insbesondere kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rede sein. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei auch keine Täuschung des Klägers über die Verkaufsmotivation der Voreigentümer vorzuwerfen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
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Annotations

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.