Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - III ZR 33/05
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 33/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2006.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2006.
Gründe:
- 1
- Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 2
- 1. Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei der vorübergehenden Mehrfachbelegung von grundsätzlich für eine Einzelbelegung vorgesehenen und entsprechend kleinen Hafträumen mit baulich nicht abgetrennter Toilette handele es sich um eine häufiger auftretende Konstellation, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse derart beengt sind, dass die Unterbringung des Strafgefangenen gegen die Menschenwürde verstößt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben. Das Gleiche gilt für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle die Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist. Auch insoweit muss dem Tatrichter ein revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum verbleiben. In zusammenfassender Würdigung meint der Senat daher, dass weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
- 3
- 2. Auch in der Sache selbst hält die Entscheidung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsurteil liegt in allen Punkten auf der Linie des Senatsurteils vom 4. November 2004 (III ZR 361/03 = BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58).
- 4
- a) Insbesondere hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Amtsträger der Beklagten bejaht. Die von der Beklagten aufgezeigten finanziellen Engpässe stellten keinen hinreichenden Rechtfertigungs- oder auch nur Entschuldigungsgrund dafür dar, das Recht des Strafgefangenen auf menschenwürdige Unterbringung zu unterlaufen.
- 5
- b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Menschenwürde des Klägers sei hier - im Unterschied zu dem dem Senatsurteil BGHZ 161, 33 zugrunde liegenden Fall - so erheblich beeinträchtigt worden, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten gewesen sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
- 6
- c) Insgesamt sind die Feststellungen des Berufungsgerichts weder nach ihrem Inhalt noch nach den ihnen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien revisionsrechtlich zu beanstanden. Die Revision setzt bei ihrer abweichenden Beurteilung lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler aufzeigen zu können.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 303 O 28/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 1 U 43/04 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.