Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2004 - III ZR 325/03
published on 25/11/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2004 - III ZR 325/03
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Gericht
Richter
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 325/03
vom
25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. November
2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 14.807,90 €
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 14.807,90 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:
a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der K apitalanlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den
Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus.
b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 199 6 in Höhe von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf der Basis 1 € = 1,5455 SFR).
c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitali sierten Zinsforderung , der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapitalisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von 2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €.
2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenforderungen , da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist unerheblich , daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechtsschutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst bewirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts-
zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abgewiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.
Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der W ertgrenze.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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Tenor
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Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgese
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.