Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2019 - III ZR 218/18

published on 05/09/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2019 - III ZR 218/18
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Landgericht Ravensburg, 6 O 156/17, 18/04/2018
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 81/18, 24/09/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 218/18
vom
5. September 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Uferkrawatte
WasserG BW § 7 Abs. 1
Die Veränderung der Uferlinie infolge des Inkrafttretens von § 7 Abs. 1
bwWG am 1. März 1960 hat nicht zu einer Anwachsung des Eigentums an
der dadurch entstandenen Landfläche (sogenannte "Uferkrawatte") zu den
jeweiligen Ufergrundstücken geführt (Bestätigung von OLG Stuttgart,
BeckRS 1970, 106561).
BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - III ZR 218/18 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
ECLI:DE:BGH:2019:050919BIIIZR218.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2018 - 9 U 81/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Streitwert: 141.600 €

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Eigentümer eines in der Gemarkung K. gelegenen Grundstücks, das im Südwesten an den Bodensee grenzt. Er begehrt gegenüber dem beklagten Land (im Folgenden Beklagter) die Feststellung, dass sich sein Grundstück über eine tatsächlich bestehende Abmarkung hinaus auf einen weiteren 118 m² großen Teil des Ufers bis zur Linie des Mittelwasserstandes des Bodensees erstreckt.
2
Der Beklagte ist (öffentlich-rechtlicher) Eigentümer des Bettes des Bodensees. Unter Geltung des Art. 7 Abs. 3 des Württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921; fortan: württWG) wurde die Grenze zwischen dem Bett des Gewässers und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung des Gewässers entsprach, das heißt der Linie des mittleren Hochwasserstands. Gemäß Art. 7 Abs. 4 württWG bestand weiterhin die Möglichkeit - soweit ein Anlass hierzu vorlag -, die Uferlinie festzusetzen und in angemessener Weise zu bezeichnen, wovon die Königliche Regierung des Donaukreises mit Verfügung Nr. 10925 vom 26. Dezember 1906 vorliegend Gebrauch machte. Die Uferlinie wurde unter anderem im Bereich des nunmehr dem Kläger gehörenden Grundstücks vermarkt und im Liegenschaftskataster eingetragen. Im Verlauf der nachfolgenden Jahrzehnte sank der mittlere Hochwasserstand um 11,9 cm ab.
3
Am 1. März 1960 trat das Baden-Württembergische Wassergesetz in Kraft (GBl. Nr. 4 S. 17 [im Folgenden: a.F.]; derzeit gültig in der Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, GBl. Nr. 17 S. 389 [im Folgenden: n.F.]), das das Württembergische Wassergesetz ersetzte. Gemäß § 7 Abs. 1 bwWG a.F. und n.F. wird die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) seitdem durch die Linie des Mittelwasserstands definiert. Der Mittelwasserstand bestimmt sich nach dem arithmetischen Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre (§ 4 Abs. 3 Satz 1 bwWG a.F., § 5 Abs. 3 Satz 1 bwWG n.F.). Sie liegt damit unterhalb der zuvor maßgeblichen Uferlinie.
4
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei aufgrund der jeweiligen - einerseits natürlichen und andererseits gesetzlichen - seewärtigen Verschiebungen der Uferlinie weiteres Eigentum von Gesetzes wegen zugewachsen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach vorangegangenem Hinweisbeschluss die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
6
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des Berufungsgerichts.

II.


7
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
8
1. Soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, Eigentümer eines Teils der durch die gesetzliche Verschiebung der Uferlinie durch das BadenWürttembergische Wassergesetz entstandenen sogenannten Uferkrawatte geworden zu sein, ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
9
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (zB Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. 14/4722 S. 104; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (zB BGH, Beschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, FamRZ 2018, 1766 Rn. 3; vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, NJW-RR 2013, 897 Rn. 4 und vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). Ansichten in der Literatur, die vereinzelt geblieben oder nicht nachvollziehbar begründet sind, begründen jedoch keinen Klärungsbedarf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3).
10
Dies zugrunde gelegt, ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 7 Abs. 1 bwWG die Grenze des Eigentums zwischen dem Gewässer und dem Anliegergrundstück bilde, nicht klärungsbedürftig.
11
Ausgangspunkt des Zurückweisungs- und des vorangegangenen Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970, das in einem vergleichbaren Fall eines Ufergrundstücks am Bodensee entschieden hatte, dass die einst zum Gewässerbett gehörende Landfläche, das heißt die Fläche zwischen alter und neuer Uferlinie (Uferkrawatte), infolge der Neuregelung gemäß § 7 Abs. 1 bwWG weder den Eigentümern der Ufergrundstücke als Privateigentum zugewachsen noch kraft Gesetzes in das Eigentum des Landes übergegangen, sondern herrenlos geworden und damit dem Aneignungsrecht des Landes (§ 928 Abs. 2 BGB) unterworfen sei (BeckRS 1970, 106561). Der zuvor nach Inkrafttreten des BadenWürttembergischen Wassergesetzes in der Literatur - ohnehin nur vereinzelt ausgetragene - Meinungsstreit (vgl. dazu Bender, BWVBl. 1968, 5 ff und 164 ff einerseits und Bulling, BWVBl. 1968, 97 ff und 166 ff andererseits) ist damit geklärt worden. Er ist nach dieser Entscheidung auch nicht wieder aufgeflammt. Die Kommentar-literatur ist der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart vielmehr gefolgt (vgl. Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 7 Rn. 10 [Stand: April 2018]; Habel, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 7 Rn. 3; Ziegler, Kommentar zum Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 7 Rn. 4). Für abweichende Stimmen im sonstigen Schrifttum oder in der Rechtsprechung gibt es keinen Anhalt. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 mit dem durch Art. 1 Nummer 38 des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes vom 13. November 1995 (GBl. Nr. 32, 773) eingefügten § 123a bwWG den Zustand der Herrenlosigkeit beendet, indem das Eigentum an der "Uferkrawatte" dem Eigentümer des Gewässerbetts übertragen wurde (vgl. dazu auch Entwurf der Landesregierung des vorgenannten Gesetzes, LT-Drs. 11/6166 S. 21 und 48 f). Einen aktuellen Meinungsstreit zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es in den vergangenen fast 50 Jahren überhaupt weitere vergleichbare Rechtsstreitigkeiten gegeben hat. Soweit § 123a bwWG inzwischen wieder außer Kraft getreten ist, liegt dies darin begründet, dass sich sein Regelungsgehalt mit Inkrafttreten der Vorschrift zum 1. Januar 1996 erledigt hat, weil damit ein gesetzlicher Eigentumsübergang eingetreten ist. Eine Auswirkung auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse an der "Uferkrawatte" sollte damit nicht verbunden sein (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts, LT-Drs. 15/3760 S. 170).
12
b) Vor diesem Hintergrund besteht ebenso wenig das Bedürfnis an einer richtungsweisenden Orientierunghilfe, weshalb es auch einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht bedarf (vgl. dazu allgemein BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 aaO S. 225).
13
c) Schließlich ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; insbesondere sind die eingehend begründeten und abgewogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als willkürlich zu betrachten.
14
So hat sich das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zumindest gut vertretbar mit dem Passus aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 bwWG befasst, nach dem sich "nach dem Entwurf das Eigentum der Anlieger künftig auf den Uferstreifen zwischen der Linie des mittleren Hochwasserstandes und der Linie des Mittelwasserstandes" erstreckt. Diese Wendung mag zwar zunächst für die Auffassung des Klägers sprechen. Indessen ging sogar Bender (BWVBl. 1968, 5, 8; 164, 165), der den Zuwachs der "Uferkrawatte" in das Eigentum der Anlieger befürwortete, nicht davon aus, dass dieser Teil der Entwurfsbegründung im Gesetz selbst seine normative Umsetzung erfahren hat. Der Autor nahm vielmehr an, dass eine Gesetzeslücke vorlag, die durch eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 bwWG a.F. zu schließen sei (aaO).
15
Unbehelflich ist ferner der Hinweis der Beschwerde darauf, dass die in § 7 Abs. 1 bwWG bestimmte Uferlinie zugleich eine Eigentumsgrenze bedeutet. Dies trifft zwar insoweit zu, als die Uferlinie bei - wie im Fall des Bodensees - öffentlichen Gewässern das öffentliche Eigentum des Landes oder der Gemeinde begrenzt und landseitig Privateigentum herrscht. Dies besagt aber nichts darüber aus, wer Inhaber des privaten Eigentums ist oder geworden ist.
16
2. Zur Frage, ob es bereits vor Inkrafttreten des Baden-Württembergischen Wassergesetzes gemäß Art. 9 Abs. 1 württWG zu einer Anwachsung von Land an das klägerische Grundstück infolge des abgesunkenen Wasserspiegels des Bodensees gekommen ist oder ob die Grundstücksgrenze infolge der Abmarkung aufgrund der Verfügung der Königlichen Regierung des Donaukreises aus dem Jahr 1906 unveränderlich festgelegt worden ist, macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend.
17
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Reiter Arend
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 18.04.2018 - 6 O 156/17 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2018 - 9 U 81/18 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.