Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2000 - III ZR 213/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom 14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädigung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen
Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 92, 97 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)