Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2007 - III ZR 16/06

bei uns veröffentlicht am22.02.2007
vorgehend
Landgericht München I, 9 O 20233/98, 23.01.2002
Oberlandesgericht München, 1 U 2218/02, 17.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/06
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rügeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Zurückweisung seines erneuten Antrages vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 auf 1.022.583,76 € (= 2.000.000 DM) festgesetzt.
Die weiteren "Berichtigungs- und Aufnahmeanträge" des Klägers werden zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Die Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers, insbesondere auch den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2006, in vollem Umfang geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
2
Dies gilt namentlich in Bezug auf die Argumentation zur Frage, ob in der Vorinstanz über ein Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden worden ist. Der Senat hat sich mit den insoweit vom Kläger angeführten Gesichtspunkten eingehend befasst, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass keine Veranlassung zu einer Änderung der in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegten Rechtsauffassung besteht.
3
Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie unter besonderer Berücksichtigung der "Iranerlasse", auf die der Kläger seinen Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis hilfsweise gestützt hat.
4
Der Senat hat sich ferner auch damit befasst, ob dem Kläger ein Anspruch aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zustehen kann, obgleich dieser Gesichtspunkt in der Revisionsbegründung nicht und im Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 nur am Rande angesprochen wurde. Insoweit trifft die Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Kläger durch etwaige vermeidbare Verzögerungen einen abschichtbaren Schaden erlitten hat.
5
Abschließend ist zu dem Vorbringen der Anhörungsrüge anzumerken, dass der Beschluss vom 30. November 2006 entgegen der Vermutung des Klägers einstimmig ergangen ist, wie sich ohne weiteres aus der Bezugnahme auf § 552a ZPO in Randnummer 1 des Beschlusses ergibt.
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

II.


7
Der konkludent gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge sowie seine Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren sind aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.

III.


8
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.022.583,76 € (= 2.000.000 DM) festgesetzt (Abschlag von 20 v. H. wegen Feststellung).

IV.


9
Die weiteren vom Kläger im Schreiben vom 1. Januar 2007 persönlich gestellten Anträge sind - soweit überhaupt zulässig - unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kläger kann nicht mehr damit rechnen, dass der Senat gleichartige Eingaben in dieser Sache bescheidet.
Schlick Wurm Streck
Kapsa Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.