Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2002 - III ZR 13/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 10.000.000 DM (= 5.112.918,81
Gründe:
I.
In dem vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahren im Anschluß an eine - sowohl von der Beteiligten zu 1 als auch von der Beteiligten zu 2 (Stadt W. ) angefochtene - Entscheidung des Beteiligten zu 3 (Enteignungsbehörde ) über einen von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 7. Februar 1994 vor dem beauftragten Richter der Kammer für Baulandsa-chen einen protokollierten Vergleich. Mit der Begründung, die Beteiligte zu 2 habe den Vergleich nicht erfüllt, erwirkte die Beteiligte zu 1 im Frühjahr 1988 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und beantragte bei der kommunalen Aufsichtsbehörde die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Daraufhin erhob die Beteiligte zu 2 Zwangsvollstreckungsgegenklage mit der Begründung, sie habe den Vergleich erfüllt. Hiermit hatte die Beteiligte zu 2 in allen Instanzen Erfolg. Im Juli 1999 beantragte die Beteiligte zu 1 die Fortsetzung des baulandgerichtlichen Verfahrens. Sie hat geltend gemacht, der Vergleich vom 7. Februar 1994 sei nichtig, weil er nicht die notwendige Regelung einer Entschädigung für das mit betroffene Flurstück 163 ("Innerer Kurpark") enthalte. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sei von Beginn an gewesen, daß das Land S. Steuerforderungen des Finanzamtes F. gegen die Beteiligte zu 1 in Höhe von seinerzeit 6.000.000 DM im Wege einer Art Verrechnung der Entschädigungssumme für das Flurstück 163 nicht habe geltend machen sollen; an diese Abmachung, die ein wesentlicher Bestandteil der seinerzeitigen Vereinbarungen gewesen sei, habe sich das Land S. aber nicht gehalten. Im Berufungsverfahren hat die Beteiligte zu 1 außerdem angeführt, der Vergleich vom 7. Februar 1994 sei mangels Unterschrift der Beteiligten formunwirksam. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Baulandsenat) haben die auf die Festsetzung einer Vorauszahlung in Höhe von 10.000.000 DM für das Flurstück 163 abzielenden Anträge der Beteiligten zu 1 abgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2 festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 7. Februar 1994 beendet sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Vergleich vom 7. Februar 1994 nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Baugesetzbuchs formunwirksam sei.
a) Allerdings gilt gemäß § 231 BauGB für eine Einigung der Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, "das eine Enteignung betrifft" - was auch für das Verfahren auf Entziehung des Eigentums im Rahmen eines Übernahmeverlangens gemäß § 40 Abs. 2 BauGB angenommen werden kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) - unter anderem § 110 BauGB entsprechend, wobei das Gericht an die Stelle der Enteignungsbehörde tritt. Nach § 110 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist die Niederschrift über die Einigung von den Beteiligten zu unterschreiben. Demgemäß wird überwiegend der Standpunkt vertreten, daß nach den genannten Vorschriften auch die Niederschrift über eine Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten unterschrieben werden müsse (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 8. Aufl. § 231 Rn. 2; Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 231 Rn. 3; Eusterbrock , in: Gronemeyer BauGB § 231 Rn. 3); lediglich eine Mindermeinung ist der Auffassung, die Ausfertigung des Sitzungsprotokolls ersetze - im Hinblick auf die Beurkundungsfunktion desselben - die Unterschrift der Beteiligten (Porger , in: BerlKomm BauGB 2. Aufl. § 231 Rn. 3).
Auch wenn man, was hier offenbleiben kann, der herrschenden Meinung folgt, ist jedoch zu bedenken, daß es, wie auch die Revision im Ansatz erkennt, anerkanntermaßen den Beteiligten eines baulandgerichtlichen Verfahrens freisteht , statt sich des speziell enteignungsrechtlichen - auf einen "öffentlichrechtlichen Erwerb" (Reisnecker, in: Brügelmann BauGB § 110 Rn. 32) abzielenden - Instituts der Einigung nach § 110 BauGB zu bedienen, einen gerichtlichen Vergleich (auch) über den streitigen Enteignungsgegenstand nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung abzuschließen (OLG München MDR 1976, 150; Kalb aaO Rn. 10; Reisnecker aaO Rn. 33; Porger aaO Rn. 4, 5). Der Senat schließt sich dem an. Gesetzliche Vorschriften, aus denen das Gegenteil entnommen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Es besteht darüber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon wegen der Begrenztheit der in der Form des § 110 BauGB regelbaren Gegenstände ein Bedürfnis, auf den Prozeßvergleich als allgemeines Institut zur einvernehmlichen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens zurückgreifen zu können.
b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht nach den äußeren Abläufen des Vergleichsabschlusses und den im Vergleichstext gewählten Formulierungen an, daß die Beteiligten am 7. Februar 1994 einen - umfassenden - Prozeßvergleich und nicht etwa nur eine Einigung im Sinne der §§ 231, 110 BauGB treffen wollten. Dafür spricht neben der Einbeziehung des am Enteignungsverfahren nicht beteiligten G. A. insbesondere, daß die zwischen den Beteiligten abgesprochene Regelung unter anderem mehrere nach bürgerlichem Recht formbedürftige Rechtsgeschäfte bezüglich einzelner Grundstücke umfaßte (Verpflichtung zur Auflassung der Flurstücke 210 und 215 und Erklärung derselben; Bestätigung der bis dahin unwirksamen Auflassung des grundbuchlich bereits umgeschriebenen Flurstücks 163), für deren
Wirksamkeit die Form des § 110 BauBG nicht ausreichte, wohl aber die Form eines herkömmlichen Prozeßvergleichs (vgl. §§ 127 a, 925 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Beteiligten zugleich die Vorstellung hatten, ihr Vergleichsabschluß werde bezüglich der "enteignungsrechtlichen" Teile ihrer Absprachen diejenigen Rechtsfolgen haben, wie sie in § 110 BauBG vorgesehen sind. Nach § 110 Abs. 3 BauGB steht die beurkundete Einigung einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich, der gemäß § 117 BauGB auszuführen ist, also zu einem "originären" öffentlichrechtlichen Rechtsübergang an dem betroffenen Grundstück führt. Für eine Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB ist hingegen die entsprechende Regelung in einem Prozeßvergleich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung - ohne die in § 110 Abs. 2 Satz 3 BauGB vorgesehene Unterschrift der Beteiligten - an sich keine geeignete Grundlage. Das insoweit möglicherweise unrichtige Vorverständnis der Parteien ändert aber nichts daran, daß sie einen umfassenden Prozeßvergleich nach den Vorschriften der ZPO abschließen wollten. Überdies hat sich der betreffende - zu unterstellende - Rechtsirrtum der Beteiligten hier im Ergebnis, wie nach dem Sachstand im Revisionsverfahren anzunehmen ist, nicht ausgewirkt. Denn der Beteiligte zu 3 (die Enteignungsbehörde ) hat unter dem 18. Februar 1994 eine Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB erlassen, und dieser Verwaltungsakt ist - wovon im vorliegenden Revisionsverfahren auszugehen ist - bestandskräftig geworden und hat somit den Eigentumsübergang bewirkt.
2. Auch im übrigen - insbesondere dazu, daß der Vergleich vom 7. Februar 1994 eine den Streitgegenstand des baulandgerichtlichen Verfahrens erledigende , abschließende Regelung enthält - , läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beteiligten zu 1 erkennen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Dörr
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(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Absatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass
- 1.
die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder - 2.
in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112 Absatz 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112 Absatz 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112 Absatz 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, dass der durch die Enteignung Begünstigte im Übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.
(3) Im Falle des § 113 Absatz 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein.
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Absatz 2 Nummer 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112 Absatz 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112 Absatz 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112 Absatz 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, dass der durch die Enteignung Begünstigte im Übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.
(3) Im Falle des § 113 Absatz 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein.
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Absatz 2 Nummer 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.