Baugesetzbuch - BBauG | § 231 Einigung
ra.de-OnlineKommentar zu Gesundheits-Reformgesetz Art 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
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Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass...