Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.

ra.de-OnlineKommentar zu Gesundheits-Reformgesetz Art 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten

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Gesundheits-Reformgesetz Art 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

Gesundheits-Reformgesetz Art 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten zitiert 2 andere §§ aus dem Gesundheits-Reformgesetz.

Baugesetzbuch - BBauG | § 110 Einigung


(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des §

Baugesetzbuch - BBauG | § 111 Teileinigung


Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuo

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Gesundheits-Reformgesetz Art 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2002 - III ZR 13/02

bei uns veröffentlicht am 31.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 13/02 vom 31. Oktober 2002 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB §§ 110 Abs. 2, 231; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfah

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Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass...