Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 127/03

bei uns veröffentlicht am28.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 127/03
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert 39.848,04 €

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgrün de (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Beklagten (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständigengutachten aufzuklären. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt.
2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör verkürzt , indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen Zeugenbeweis übergangen hat. Dort hatte der Beklagte die Zeugen W. und B. zum Beweis dafür benannt, "daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG erteilt worden (sei), und zwar durch Herrn D. (= Kläger) persönlich". Dem Antrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis gestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging, nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 127/03 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Zivilprozessordnung - ZPO | § 52 Umfang der Prozessfähigkeit


Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.