Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 127/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert 39.848,04 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgrün de (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Beklagten (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständigengutachten aufzuklären. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt.
2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör verkürzt , indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen Zeugenbeweis übergangen hat. Dort hatte der Beklagte die Zeugen W. und B. zum Beweis dafür benannt, "daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG erteilt worden (sei), und zwar durch Herrn D. (= Kläger) persönlich". Dem Antrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis gestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging, nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.