Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2004 - III ZR 125/04

published on 24/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2004 - III ZR 125/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 125/04
vom
24. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.

Gründe:

I.


Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erfüllung einer Gewinnzusage nach § 661a BGB. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abg ewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Mit Beschluß vom 1. Juni 2004 hat das Amtsgericht Wuppert al über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.

II.


Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermög en der Beklagten zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden.
Dies ergibt sich bezüglich der Beklagten zu 1 unmittelbar aus § 240 ZPO, bezüglich der Beklagten zu 2 aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaig e Haftung der Beklagten zu 2 allein aus den §§ 161 Abs. 1, 128 HGB ergeben könnte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Daraus folgt, daß während der Dauer des über das Verm ögen der Beklagten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 InsO allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was durch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auch insoweit unterbrochen worden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 - NJW 2003, 590 f).
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während d

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis
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published on 14/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 236/99 vom 14. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1 Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaf
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Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.