Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2004 - III ZR 106/04
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erfüllung e iner Gewinnzusage nach § 661a BGB. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abg ewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Mit Beschluß vom 1. Juni 2004 hat das Amtsgericht Wuppert al über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.
II.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermög en der Beklagten zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden.
Dies ergibt sich bezüglich der Beklagten zu 1 unmittelbar aus § 240 ZPO, bezüglich der Beklagten zu 2 aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaig e Haftung der Beklagten zu 2 allein aus den §§ 161 Abs. 1, 128 HGB ergeben könnte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Daraus folgt, daß während der Dauer des über das Verm ögen der Beklagten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 InsO allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was durch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auch insoweit unterbrochen worden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 - NJW 2003, 590 f).
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
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Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines auf erstes Anfordern gezahlten Bürgschaftsbetrages. Die Beklagten sind die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft H. (fortan: GbR). Diese schloß mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Generalunternehmervertrag für die Durchführung des Bauvorhabens H. ab. Darin verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Die W.bank (fortan: Bank) übernahm eine entsprechende Bürgschaft, aus der sie von der GbR in Anspruch genommen wurde. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin im Urkundenprozeß aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Bank erhobene Rückforderungsklage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 hat das Amtgericht Hamburg, - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet.
II.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR ist das streitgegenständliche Verfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen.
1. Die von der Klägerin verfolgten Rückzahlungsansprüche können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO). Sie beruhen auf der persönlichen Haftung der Beklagten als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese ist eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 93 InsO (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
2. Der Gesetzgeber hat die Frage nicht geregelt, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auf die gegen einzelne Gesellschafter geführten Prozesse hat, die einen von § 93 InsO erfaßten Anspruch zum Gegenstand haben (dazu BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01, ZIP 2002, 1492, 1493). Der an die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angelehnte Regelungsvorschlag nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 105 Abs. 3 des Regierungsentwurfes zur InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 25, 139) ist nicht Gesetz geworden.
Die Frage sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. BTDrucks. 12/7302 S. 165).
a) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung ist § 240 ZPO weder direkt (so Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 93 Rn. 7a) noch analog (so MünchKomm -InsO/Brandes, § 93 Rn. 41, § 92 Rn. 25; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rn. 36; Berliner Kommentar-InsO/Blersch, § 93 Rn. 12; Frankfurter Kommentar -InsO/App, 3. Aufl. § 93 Rn. 5, § 92 Rn. 10; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 607) anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung von § 240 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die Folgen der Insolvenz einer der Prozeßparteien regelt und eine Unterbrechung daher nur in Bezug auf die Partei eintritt, in deren Person die Voraussetzungen vorliegen (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rn. 7; Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 240 Rn. 2). Die GbR ist jedoch nicht die Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Eine analoge Anwendung von § 240 ZPO scheidet gleichfalls aus. Die Vorschrift ist auf ein Zwei-Personen-Verhältnis zugeschnitten. Die durch § 240 ZPO geregelte Interessenlage hinsichtlich der Unterbrechung eines Prozesses, an dem der Schuldner beteiligt ist, weist gegenüber der Interessenlage eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit erhebliche Unterschiede auf.
b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will (so für die Unterbrechungswirkung auch OLG Stuttgart NZI 2002, 495, 496f; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 7;
Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch Bork, Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl. S. 1345f. Rn. 32; Oepen, Massefremde Masse Rn. 112 f.; vgl. auch BGHZ 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB). § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist auf den Fall zugeschnitten, daß ein Prozeß zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten geführt wird. Das trifft auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu. Die Insolvenz betrifft das Vermögen einer an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Person.
Daher ist der Rechtsstreit seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR am 21. Dezember 2000 unterbrochen. Diese Wirkung ist durch Beschluß festzustellen (vgl. RGZ 16, 339, 340; OLG München NJW-RR 1996, 228, 229). Unter welchen Voraussetzungen und durch wen der Rechtsstreit wieder aufzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann