Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2005 - III ZB 52/05

published on 15.09.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2005 - III ZB 52/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 52/05
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gegenstandswert: 1.503,20 €

Gründe:


I.


Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Kläger in am 27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004 Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag , ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die
Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZP O, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen (Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts, Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprüfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender
angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.