Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2001 - III ZB 24/01

bei uns veröffentlicht am28.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 24/01
vom
28. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Die Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den Fristenkalender
ist zur Wahrnehmung der Ausgangskontrolle organisatorisch unerläßlich
; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Weisung
, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handakten
zu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbare
Sicherheit für die Ausgangskontrolle.
BGH, Beschluß vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 28. Juni 2001

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 - 7 U 198/00 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 35.391,60 DM festgesetzt.

Gründe


I.


Der Beklagte legte gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 10. November 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 22. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Zugleich beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz habe am Tage der Urteilszustellung die Eintragung einer Vorfrist für den 1. Dezember und einer Hauptfrist für den 8. Dezember - jeweils mit dem Stichwort "Berufung" verbunden - angeordnet. Die Akten seien ihm
auch entsprechend vorgelegt worden. Weil am 8. Dezember (einem Freitag) die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers noch ausgestanden habe, habe er eine Wiedervorlagefrist als "Direktvorlage" für den 11. Dezember (einen Montag) verfügt. Entsprechend auf dem Aktendeckel der Handakte gekennzeichnete Sachen müßten im Fristenkalender für Wiedervorlagen notiert und nach allgemeiner Weisung des Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz durch persönliche Übergabe oder als oberste Akte auf seinem Schreibtisch oder seinem Bürosessel wieder vorgelegt werden. Zur Notierung dieser Frist und zur Direktvorlage am 11. Dezember sei es weisungswidrig nicht gekommen.
Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen das tatsächliche Ende der Frist im Fristenkalender zu notieren, damit Irrtümer über den Zeitpunkt des Fristablaufs vermieden werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März
1991 - XI ZB 1/91 - NJW 1991, 2082; vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154, 1155; vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526, 1527). Fällt das Fristende dabei - wie hier - auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der folgende Werktag zu notieren (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - NJW-RR 1987, 900). Hieran hat es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fehlen lassen. Denn die auf seine Weisung eingetragenen Fristen zum 1. und 8. Dezember konnten im Hinblick auf den tatsächlichen Fristablauf am 11. Dezember nur Vorfristen sein. In diesem Sinn hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten offenbar auch die für den 8. Dezember eingetragene Frist verstanden, obwohl der durch den Fristenkalender vermittelte Eindruck ("Fristablauf heute") eine andere Handhabung nahelegen würde.
2. Das organisatorische Versäumnis, das in dem bewußten Verzicht auf Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist liegt, wird nicht - wie die Beschwerde meint - dadurch ausgeräumt, daß der Prozeßbevollmächtigte eine Wiedervorlage der Akte zum Fristende verfügt und durch organisatorische Maßnahmen (Eintragung einer Wiedervorlagefrist, Direktvorlage der Akte außerhalb der sonst üblichen Wiedervorlagen) die fristgerechte Wahrung der Berufungsfrist sicherzustellen versucht hat. Diese Sachbehandlung bietet nämlich im Rahmen der Ausgangskontrolle eine vergleichbare Sicherheit nicht. Wird das tatsächliche Fristende einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist notiert, läßt sich die gebotene Kontrolle, ob fristwahrende Maßnahmen noch erforderlich sind, endgültig und zuverlässig an Hand des hierfür bestimmten Fristenkalenders durchführen; die Erledigung der fristwahrenden Prozeßhandlung wird im Kalender vermerkt. Demgegenüber bleibt im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die mit den Worten "Fristablauf
heute" gekennzeichnete Frist unkommentiert. Der Fristenkalender büßt damit seine Sicherungs- und Kontrollfunktion für die Ausgangskontrolle ein. Statt dessen wird die Sache mit anderen auf einen Kalender der Wiedervorlagen gesetzt, ohne daß, wie die Auszüge vom 8. und 11. Dezember zeigen, der Anlaß der Wiedervorlagepflicht in vergleichbarer Weise hervortritt. Es kommt die Gefahr hinzu, die sich auch hier verwirklicht hat, daß sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem nicht festgehaltenen tatsächlichen Fristende Umstände (Erkrankung einer Mitarbeiterin, nicht ausreichende Zeit für die Ausführung der vom Prozeßbevollmächtigten vorgesehenen organisatorischen Weisung zur Wiedervorlage wegen eines Wochenendes) auswirken, die eine Fristsache außer Kontrolle geraten lassen. Wenn daher im vorliegenden Fall auch ein Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt haben mag, läßt sich ein organisatorischer Fehler, der dem Prozeßbevollmächtigten selbst zuzurechnen ist, nicht verneinen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - V ZB 16/02

bei uns veröffentlicht am 04.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/02 vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige u

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.