Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2002 - III ZB 2/02


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurückgewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung vom 26. Februar 2002 gemäû Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde sei die Gebühr auf 0,5 zu ermäûigen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnisses sieht für Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einen Satz der Gebühr von 2,0 vor. Eine Ermäûigung der Gebühr ist nicht bestimmt. Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu beheben wäre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren kostenrechtlich wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses) behandeln, das bei Antragsrücknahme gleichfalls keine Gebührenermäûigung kennt (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BTDrucks. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Für das besondere Verfahren der
Vollstreckbarerklärung einschlieûlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wurde eine eigenständige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG vereinbar.
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Annotations
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.