Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2008 - III ZA 27/07

bei uns veröffentlicht am30.04.2008
vorgehend
Landgericht Hamburg, 311 O 65/05, 13.09.2005
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 36/05, 14.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 27/07
vom
30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Antragsteller,
gegen
Kläger und Antragsgegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin HarsdorfGebhardt

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird zurückgewiesen. Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zum anderen könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden , weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermittlung der durch § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier stattgefunden hätte. Wurm Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2008 - III ZA 27/07 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Referenzen

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.