Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2006 - II ZR 64/06

published on 03.07.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2006 - II ZR 64/06
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Landgericht Hildesheim, 10 O 205/04, 21.06.2005
Oberlandesgericht Celle, 9 U 105/05, 01.02.2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 64/06
vom
3. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 39.375,00 € Masseunzulänglichkeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO besteht (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 303, 304; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188 jew. m.w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO).
2
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).
3
Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gläubigerin, der Stadt G. , erfüllt, die entgegen der Ansicht des Klägers wirtschaftlich Beteiligte ist (BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Stadt G. hat bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihr als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.
4
Die Gläubigerin hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 54.772,00 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von ca. 56 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 30.000,00 € befriedigt werden könnte gegenüber einer ohne die Prozessführung bestehenden Befriedigungsaussicht in Höhe von ca. 14.000,00 €. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung des restlichen Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 5.064,46 € aufzubringen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 O 205/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 105/05 -
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a
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published on 21.01.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/01 vom 21. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze , Prof. Dr. Goette, Dr.
published on 06.03.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/05 vom 6. März 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftl
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Annotations

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.