Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2006 - II ZR 314/05
published on 06.11.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2006 - II ZR 314/05
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 314/05
vom
6. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Der (erneute) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO).
- 2
- Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten , welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).
- 3
- Die genannten Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls bei den Gläubigern P. und K. und Kl. N. erfüllt, auf die 143.821,62 DM der bisher von dem Konkursverwalter anerkannten Forderungen in Höhe von insgesamt 159.618,28 DM entfallen. Sie haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als das für sie mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko.
- 4
- Werden die im Berufungsurteil ausgeurteilten Beträge rechtskräftig zuerkannt , beträgt die freie Masse nach Abzug der Verfahrenskosten I. und II. Instanz ca. 88.000,00 €. Davon stünden im Erfolgsfall 37.909,62 € zur Verteilung an die Konkursgläubiger der Rangklasse VI zur Verfügung, was einer Quote von 46 % entspricht. 46 % von 143.821,62 DM bedeutet eine zusätzliche Verteilungsmasse für die drei o.a. Gläubiger in Höhe von 33.826,02 €. Dem steht ein Gesamtkostenrisiko in Höhe von lediglich 7.860,00 € gegenüber.
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/05 vom 6. März 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftl
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.